Ratgeber · Pflege

Eigenanteil im Pflegeheim 2026: Was Sie selbst zahlen – und warum er mit der Zeit sinkt

Woraus sich der Eigenanteil im Pflegeheim zusammensetzt, warum der pflegebedingte Anteil für alle Pflegegrade gleich hoch ist und wie der Leistungszuschlag ihn mit der Aufenthaltsdauer senkt.

Stand: Juni 2026

Woraus der Eigenanteil besteht

Der Eigenanteil im Pflegeheim besteht aus drei Teilen: dem pflegebedingten Eigenanteil (EEE), den Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie den Investitionskosten der Einrichtung. Im Bundesdurchschnitt liegt der Gesamt-Eigenanteil im ersten Jahr bei 3.245 €/Monat .

Das ist nur eine Orientierung „im Bundesdurchschnitt" — die tatsächlichen Heimkosten unterscheiden sich je nach Einrichtung und Bundesland zum Teil erheblich. Die Pflegekasse zahlt einen festen Leistungsbetrag dazu; alles darüber tragen Sie selbst. Wie sich Ihr Anteil zusammensetzt und warum er mit der Zeit sinkt, zeigen die nächsten Abschnitte.

Der pflegebedingte Eigenanteil (EEE)

Der pflegebedingte Eigenanteil ist für alle Bewohnerinnen und Bewohner mit Pflegegrad 2 bis 5 in derselben Einrichtung gleich hoch — der sogenannte einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE). Steigt Ihr Pflegegrad, steigt dieser Pflege-Eigenanteil also nicht.

Im Bundesdurchschnitt liegt dieser EEE bei 1.685 €/Monat . Den höheren Pflegeaufwand bei einem höheren Pflegegrad übernimmt die Pflegekasse — Ihr pflegebedingter Anteil bleibt davon unberührt. Genau auf diesen Anteil wirkt der Leistungszuschlag im nächsten Abschnitt.

Leistungszuschlag: der Eigenanteil sinkt mit der Zeit

Je länger Sie im Heim leben, desto mehr zahlt die Pflegekasse dazu: Der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI senkt den pflegebedingten Eigenanteil gestaffelt nach Aufenthaltsdauer. Er wächst mit den Jahren — Ihr Eigenanteil auf den Pflegeanteil wird also Schritt für Schritt kleiner.

Aufenthaltsdauer Leistungszuschlag
% des EEE
Erste 12 Monate 15
Ab 12 Monaten 30
Ab 24 Monaten 50
Ab 36 Monaten 75

Wichtig: Der Zuschlag wirkt nur auf den pflegebedingten Anteil, nicht auf die übrigen Heimkosten. Und die Aufenthaltsdauer zählt kumulativ — Zeiten in einem früheren Heim werden bei einem Wechsel mitgezählt, der Zuschlag beginnt also nicht von vorn.

Was der Zuschlag nicht senkt

Der Leistungszuschlag senkt nur den Pflegeanteil — nicht die übrigen Heimkosten. Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten der Einrichtung tragen Sie weiterhin in voller Höhe selbst, unabhängig von Pflegegrad und Aufenthaltsdauer.

Diese Kosten bleiben also auch nach Jahren bestehen. Reichen Rente und Vermögen für den Eigenanteil nicht aus, springt auf Antrag die „Hilfe zur Pflege" beim Sozialamt ein (§ 61 SGB XII) und übernimmt den Teil, den Sie nicht selbst aufbringen können.

Quellen: § 43c SGB XI (Leistungszuschlag); vdek-Erhebung zu den Eigenanteilen, Stand 1.1.2026.

Häufige Fragen

Steigt mein Eigenanteil, wenn der Pflegegrad höher wird?
Nein. Der pflegebedingte Eigenanteil ist in einer Einrichtung für alle Pflegegrade 2 bis 5 gleich hoch — ein höherer Pflegegrad erhöht ihn nicht. Warum das so ist, erklärt der Abschnitt „Der pflegebedingte Eigenanteil (EEE)".
Wird die Pflege im Heim mit der Zeit günstiger?
Ja. Mit der Aufenthaltsdauer steigt der Leistungszuschlag der Pflegekasse auf den pflegebedingten Anteil — Ihr Eigenanteil sinkt also über die Jahre. Die Staffel zeigt der Abschnitt „Leistungszuschlag".
Gilt der Zuschlag auch nach einem Heimwechsel?
Ja. Die Aufenthaltsdauer zählt kumulativ — Zeiten in einem früheren Heim werden mitgezählt. Mehr dazu im Abschnitt „Leistungszuschlag".
Was, wenn Rente und Vermögen nicht reichen?
Dann können Sie beim Sozialamt „Hilfe zur Pflege" beantragen (§ 61 SGB XII). Sie übernimmt den Eigenanteil, soweit eigenes Einkommen und Vermögen nicht ausreichen.