Zahlt die Krankenkasse einen Elektrorollstuhl oder ein Elektromobil?
Die Krankenkasse zahlt einen Elektrorollstuhl oder ein Elektromobil, wenn ein Arzt die medizinische Notwendigkeit bescheinigt. Grundlage ist § 33 SGB V – beide gelten als Hilfsmittel. Ein Pflegegrad ist nicht nötig, denn die Leistung kommt von der Krankenkasse, nicht von der Pflegekasse. Sie tragen lediglich die gesetzliche Zuzahlung.
Elektrorollstuhl und Elektromobil sind im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung gelistet. Liegt eine ärztlich bestätigte Notwendigkeit vor, übernimmt die Kasse die Kosten der medizinisch erforderlichen Versorgung vollständig. Das Gerät wird Ihnen dabei meist leihweise überlassen und bleibt Eigentum der Krankenkasse – Wartung und Reparatur sind dann mit abgedeckt.
Der häufigste Irrtum: Viele glauben, sie bräuchten dafür einen Pflegegrad. Das stimmt nicht. Entscheidend ist allein die medizinische Notwendigkeit, die der Arzt feststellt.
Was kostet ein Elektrorollstuhl oder Elektromobil – und was zahle ich selbst?
Ein Elektrorollstuhl kostet im freien Verkauf 2.500–15.000 € , ein Elektromobil 1.500–10.000 € . Übernimmt die Krankenkasse das Gerät, zahlen Sie davon nichts – nur die gesetzliche Zuzahlung von 10 € . Das Gerät bleibt in der Regel Eigentum der Kasse, Wartung und Reparatur sind dann inklusive.
Die Zuzahlung ist gesetzlich gedeckelt – mehr als den genannten Betrag zahlen Sie pro Hilfsmittel nicht. Wer die jährliche Belastungsgrenze erreicht oder chronisch krank ist, kann sich von der Zuzahlung befreien lassen; den Antrag dazu stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Wünschen Sie ein Modell, das über das medizinisch Notwendige hinausgeht – etwa ein besonders leichtes, faltbares oder leistungsstarkes Gerät –, übernehmen Sie die Mehrkosten selbst. Die Kasse zahlt immer das, was zur Sicherung Ihrer Mobilität ausreicht.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Voraussetzung für die Kostenübernahme ist eine ärztliche Verordnung und eine nachgewiesene medizinische Notwendigkeit. Ihre Gehfähigkeit muss so eingeschränkt sein, dass die täglichen Grundbedürfnisse – Einkaufen, Arztbesuch, Wege in der näheren Umgebung – ohne das Gerät nicht mehr gesichert sind. Außerdem müssen Sie das Gerät körperlich und geistig sicher bedienen können.
Die Krankenkasse bezahlt die Mobilität für den sogenannten Nahbereich – die alltäglichen Wege rund um die eigene Wohnung. Ein Gerät, das nur für Urlaubsreisen oder weite Freizeitstrecken gedacht ist, wird in der Regel nicht übernommen. Wichtige Ausnahme: Besuchen Sie regelmäßig Kinder oder Enkel außerhalb Ihrer Nachbarschaft, gilt das als Grundbedürfnis – dann kann auch ein Gerät mit größerer Reichweite bewilligt werden.
Was ist der Unterschied zwischen Elektrorollstuhl und Elektromobil?
Der Unterschied liegt in der verbliebenen Gehfähigkeit. Ein Elektrorollstuhl ist für Menschen gedacht, die kaum oder gar nicht mehr gehen können. Ein Elektromobil – auch Seniorenmobil genannt – richtet sich an Menschen, die noch kurze Strecken gehen, aber längere Wege nicht mehr schaffen. Beim Elektromobil prüft die Krankenkasse die Notwendigkeit deutlich strenger.
Bei einem Elektrorollstuhl ist die Lage meist eindeutig: Wer auf einen Rollstuhl angewiesen ist und ihn nicht selbst mit den Armen bewegen kann, hat gute Chancen auf eine Bewilligung.
Beim Elektromobil stellt die Kasse dagegen oft die Frage: Würde ein Rollator oder ein Gehstock genügen? Lautet die Antwort ja, wird der Antrag häufig abgelehnt. Sie müssen also nachvollziehbar begründen, warum einfachere Hilfsmittel in Ihrem Fall nicht ausreichen. Elektromobile gibt es zudem in mehreren Geschwindigkeitsklassen; langsamere Modelle ohne Führerschein-Pflicht werden am ehesten als Hilfsmittel anerkannt.
Wie beantrage ich einen Elektrorollstuhl oder ein Elektromobil?
So beantragen Sie das Gerät: Vereinbaren Sie einen Termin beim Haus- oder Facharzt und schildern Sie Ihre Einschränkungen im Alltag. Stellt der Arzt die medizinische Notwendigkeit fest, erhalten Sie eine Verordnung. Damit gehen Sie zu einem Sanitätshaus, das einen Kostenvoranschlag erstellt und den Antrag bei Ihrer Krankenkasse einreicht.
Die Krankenkasse prüft den Antrag und holt bei Bedarf ein Gutachten des Medizinischen Dienstes ein. Wird das Gerät genehmigt, liefert es das Sanitätshaus aus und weist Sie in die Bedienung ein. Viele Sanitätshäuser übernehmen den gesamten Schriftverkehr mit der Kasse für Sie.
Was kann ich tun, wenn die Krankenkasse ablehnt?
Wenn die Krankenkasse ablehnt, können Sie innerhalb der Widerspruchsfrist von 1 Monat schriftlich Widerspruch einlegen. Lassen Sie sich die Ablehnung genau begründen und reichen Sie ergänzende ärztliche Unterlagen nach, die zeigen, warum einfachere Hilfsmittel nicht ausreichen. Viele zunächst abgelehnte Anträge haben im Widerspruch noch Erfolg.
Der Widerspruch ist für Sie kostenlos. Hilfreich ist eine ergänzende Stellungnahme Ihres Arztes, die die medizinische Notwendigkeit noch einmal genauer darlegt. Lehnt die Kasse auch den Widerspruch ab, können Sie kostenfrei vor dem Sozialgericht klagen. Lassen Sie sich davon nicht entmutigen – eine gut begründete Notwendigkeit setzt sich häufig durch.