Was ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag ist ein zweckgebundener Zuschuss von 131 €/Monat , den die Pflegekasse zusätzlich zu anderen Leistungen zahlt. Er soll pflegende Angehörige entlasten und der pflegebedürftigen Person mehr Selbstständigkeit ermöglichen. Rechtsgrundlage ist § 45b SGB XI.
Wichtig: Anders als das Pflegegeld gibt es den Entlastungsbetrag bereits ab Pflegegrad 1 — also in jedem Pflegegrad, in gleicher Höhe. Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad; wie Sie ihn bekommen, zeigt der Ratgeber Pflegegrad beantragen.
Wofür kann ich ihn nutzen?
Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden: Er ist für anerkannte Entlastungs- und Betreuungsangebote gedacht, nicht für beliebige Ausgaben. Typische Verwendungen sind:
- Tages- oder Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes für Betreuung und Hauswirtschaft — bei Pflegegrad 2 bis 5 jedoch nicht für die körperbezogene Grundpflege
- anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, etwa Alltagsbegleiter, Betreuungsgruppen oder Haushaltshilfen
Bei Pflegegrad 1 darf der Entlastungsbetrag zusätzlich flexibler eingesetzt werden, weil dort einige andere Leistungen entfallen.
Wie bekomme ich das Geld?
Ansparen und Verfall
Nicht genutzte Monatsbeträge verfallen nicht sofort. Sie sammeln sich im laufenden Kalenderjahr an, sodass auch eine größere Ausgabe — etwa eine Woche Tagespflege — auf einmal damit bezahlt werden kann.
Der Restbetrag aus einem Jahr lässt sich noch bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen. Was bis dahin nicht abgerufen ist, verfällt.
Worauf Sie achten sollten
- Nur anerkannte Anbieter wählen. Erstattet wird nur, was über ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot läuft — sonst bleiben Sie auf den Kosten sitzen.
- Rechnungen und Nachweise sammeln. Bewahren Sie alle Belege auf; ohne Nachweis gibt es keine Erstattung.
- Restbeträge rechtzeitig einsetzen. Nutzen Sie ein Guthaben aus dem Vorjahr vor dem 30. Juni, damit es nicht verfällt.