Alle Geldbeträge sind mit Quelle und Stand hinterlegt und werden zentral aktuell gehalten. Grundlage sind offizielle Quellen wie das Sozialgesetzbuch (SGB XI), das Bundesgesundheitsministerium und der GKV-Spitzenverband. So prüfen wir unsere Angaben

„Da ist was frei, Sie müssen sich heute entscheiden." Dieser Satz fällt oft am Telefon, zwei Tage vor der Entlassung aus dem Krankenhaus, und er klingt wie eine Mitteilung über etwas, das schon entschieden ist.

Entschieden ist es nicht. Das Pflegeversicherungsrecht beginnt mit einem Abschnitt über Selbstbestimmung, und darin steht in einem einzigen Satz, wer auswählt. Daneben steht eine zweite Regel, die gilt, wenn das Sozialamt zahlt — und die ist weniger streng, als die Praxis sie darstellt.

Wer entscheidet, in welche Einrichtung jemand kommt?

Die pflegebedürftige Person. Das Gesetz sagt schlicht, dass Pflegebedürftige zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger wählen können. Nicht die Kasse wählt aus, nicht das Krankenhaus, nicht der Sozialdienst — sie alle schlagen vor, und das ist ein Unterschied, der im Gespräch oft verschwimmt.

Das gilt für das Heim wie für den Pflegedienst zu Hause. Wer schon einen Dienst hat und unzufrieden ist, kann denselben Grundsatz nutzen; wie der Wechsel praktisch läuft, steht in Pflegedienst wechseln.

Kann die betroffene Person sich nicht mehr äußern, wandert die Entscheidung nicht an die Behörde, sondern an die Person mit Vollmacht oder Betreuung — und zwar gebunden an die Wünsche, die vorher geäußert wurden. Das Wahlrecht bleibt also bei ihr, es wird nur für sie ausgeübt.

Wo endet das Wahlrecht?

An der Zulassung, und nur dort. Die Pflegekassen dürfen Pflege nur durch Einrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht, und Leistungen dürfen nur bei Leistungserbringern in Anspruch genommen werden, die einen solchen Vertrag haben. Frei wählen können Sie deshalb innerhalb dieses Kreises — außerhalb zahlt die Kasse nicht.

Praktisch ist das selten eine echte Einschränkung, denn fast jedes Heim und fast jeder ambulante Dienst ist zugelassen. Zur Falle wird es bei Angeboten, die sich nicht so nennen: Betreuungsdienste ohne Vertrag, Vermittlungen, Betreuungskräfte aus dem Ausland. Dort zahlt die Kasse nicht die Pflegesachleistung.

Fragen Sie deshalb früh und wörtlich nach: Besteht ein Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen? Die Antwort ist eine Ja-oder-Nein-Frage und entscheidet darüber, ob Ihr Wunsch im Leistungsrecht überhaupt ankommt. Die Kasse selbst kann Ihnen die zugelassenen Einrichtungen Ihrer Umgebung nennen.

Welche Wünsche muss die Pflegekasse berücksichtigen?

Angemessene Wünsche zur Gestaltung der Hilfe, und zwar im Rahmen des Leistungsrechts. Das Gesetz formuliert das als Soll-Vorschrift: Die Kasse darf nicht frei entscheiden, sondern braucht einen Grund, um einem angemessenen Wunsch nicht zu folgen. Zwei Wünsche nennt es dabei ausdrücklich.

Der erste betrifft die gleichgeschlechtliche Pflege. Wünsche danach haben nach Möglichkeit Berücksichtigung zu finden — das ist weniger als ein Anspruch und mehr als eine Bitte. Für viele Menschen, die beim Waschen Hilfe brauchen, ist es die Bedingung, unter der sie Hilfe überhaupt annehmen.

Der zweite betrifft den Glauben. Auf religiöse Bedürfnisse ist Rücksicht zu nehmen, und auf Wunsch sollen stationäre Leistungen in einer Einrichtung erbracht werden, in der eine Betreuung durch Geistliche des eigenen Bekenntnisses möglich ist. Dieselbe Regel steht im Sozialhilferecht noch einmal.

Allgemein gilt daneben eine Vorschrift, die kaum jemand kennt: Wo der Inhalt eines Rechts nicht genau festgelegt ist, sind die persönlichen Verhältnisse, der Bedarf und die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen — und auch dort soll angemessenen Wünschen entsprochen werden.

Muss die Kasse auf diese Rechte hinweisen?

Ja, und das steht erstaunlich klar im Gesetz: Pflegebedürftige sind auf die Rechte zum Wahlrecht, zu den Wünschen und zur religiösen Betreuung hinzuweisen. Es ist eine eigene Pflicht der Kasse, kein Nebeneffekt der Beratung — und sie wird in der Praxis regelmäßig übersehen.

Daraus folgt ein brauchbarer Hebel. Wer nie darauf hingewiesen wurde und unter Zeitdruck einen Platz angenommen hat, kann das im Gespräch mit der Kasse benennen. Es macht den Vertrag nicht rückgängig, verschafft aber Verhandlungsmasse bei der nächsten Entscheidung.

Wo dieser Hinweis hingehört, ist ohnehin klar: in die Pflegeberatung. Dass Ihnen eine solche Beratung zusteht und was sie leisten muss, steht in Pflegeberatung nach § 7a.

Was darf das Sozialamt vorgeben, wenn es zahlt?

Weniger, als im Gespräch am Schreibtisch meist behauptet wird. Auch im Sozialhilferecht soll Wünschen zur Gestaltung der Leistung entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Das Amt stellt allerdings drei zusätzliche Hürden auf, und die muss man auseinanderhalten, weil jede von ihnen etwas anderes betrifft.

Erstens muss die stationäre Versorgung nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich sein, weil der Bedarf anders nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann. Zweitens muss mit der Einrichtung eine Vereinbarung nach dem Zehnten Kapitel des Sozialgesetzbuches bestehen — ein zweiter Vertrag neben der Zulassung durch die Pflegekassen.

Drittens, und das ist der Satz, der im Alltag zitiert wird: Der Träger soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre. „In der Regel" heißt, dass es Ausnahmen gibt, und „unverhältnismäßig" heißt, dass teurer allein nicht genügt.

Wer zahlt Was mit Ihrem Wunsch geschieht
Pflegekasse Freie Wahl unter zugelassenen Einrichtungen; Wünschen soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind
Sozialamt (Hilfe zur Pflege) Wünschen soll entsprochen werden, aber in der Regel nicht bei unverhältnismäßigen Mehrkosten

Gilt zu Hause immer vor dem Heim?

Im Grundsatz ja: Ambulante Leistungen haben Vorrang vor teilstationären und diese wiederum vor stationären. Der Vorrang entfällt allerdings, wenn eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar ist und die ambulante Versorgung unverhältnismäßige Mehrkosten verursacht. Entscheidend ist dabei die Reihenfolge, in der geprüft wird.

Und die schreibt das Gesetz ausdrücklich vor. Zuerst ist die Zumutbarkeit zu prüfen, und zwar unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen, familiären und örtlichen Umstände. Erst danach kommt überhaupt ein Kostenvergleich in Betracht.

Der entscheidende Satz lautet: Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen. Wenn der Umzug ins Heim für die betroffene Person unzumutbar ist, darf das Amt also gar nicht erst rechnen. Wer zuerst eine Kostentabelle vorgelegt bekommt, bekommt die Prüfung in der falschen Reihenfolge.

Praktisch heißt das: Schreiben Sie die Umstände auf, nicht die Preise. Wer im Haushalt mithilft, wie weit die Familie entfernt wohnt, welche Gewohnheiten das Leben tragen, was ein Umzug an Orientierung kostet. Das sind die Tatsachen, auf die es nach dem Gesetz zuerst ankommt.

Was sind unverhältnismäßige Mehrkosten?

Das sagt das Gesetz nicht. Es nennt den Begriff an zwei Stellen und überlässt ihn dem Einzelfall — und diese Redaktion hat dazu keine Entscheidung im Wortlaut gelesen. Deshalb steht hier keine Prozentschwelle und kein Richtwert, auf den Sie sich im Gespräch berufen könnten.

Festhalten lässt sich trotzdem etwas. Verglichen werden die Kosten derselben Bedarfsdeckung, nicht beliebige Zahlen; „mehr" ist nicht „unverhältnismäßig"; und das „in der Regel" im Gesetzestext lässt Raum für Gründe, die gegen den Durchschnittsfall sprechen.

Verlangen Sie deshalb die Rechnung schriftlich. Welche beiden Beträge hat das Amt verglichen, über welchen Zeitraum, und was ist in den Beträgen enthalten? Eine Ablehnung, die den Vergleich nicht offenlegt, lässt sich nicht überprüfen — und das ist Ihr Argument im Widerspruch.

Wie bringen Sie Ihren Wunsch durch?

Indem Sie ihn aktenkundig machen, und zwar bevor entschieden wird. Ein Wunsch, der nur mündlich am Telefon geäußert wurde, taucht in keiner Akte auf und ist hinterher nicht mehr belegbar. Ein kurzes Schreiben an Kasse und Sozialamt genügt dafür; juristisch klingen muss es nicht.

Drei Dinge gehören hinein: welche Einrichtung oder welcher Dienst es sein soll, warum gerade dieser — Nähe zur Familie, Sprache, Glaube, bisherige Betreuung — und die Bitte, eine Ablehnung schriftlich zu begründen. Der letzte Punkt wirkt am meisten, weil er die Begründungslast verschiebt.

Kommt die Ablehnung, lesen Sie sie gegen die Reihenfolge des Gesetzes: Hat das Amt zuerst die Zumutbarkeit geprüft? Nennt es die verglichenen Kosten? Geht es auf Ihre Gründe ein? Fehlt eines davon, ist der Widerspruch keine Formsache. Was ein Heimplatz danach kostet, steht in Eigenanteil im Pflegeheim; was im Heimvertrag selbst zu prüfen ist, in Betreutes Wohnen.

Häufige Fragen

Darf die Pflegekasse mir ein bestimmtes Heim zuweisen?
Nein. Die Wahl zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger steht ausdrücklich den Pflegebedürftigen zu. Die Kasse prüft nur, ob die Einrichtung zugelassen ist. Welche das sind, muss sie Ihnen auf Nachfrage sagen — der Abschnitt „Wo endet das Wahlrecht?" erklärt, warum diese Liste die eigentliche Grenze ist.
Das Sozialamt zahlt. Muss ich nehmen, was es vorschlägt?
Nicht ohne Weiteres. Auch dort soll Ihren Wünschen entsprochen werden, soweit sie angemessen sind; abgelehnt werden sollen sie in der Regel nur bei unverhältnismäßigen Mehrkosten. Der Abschnitt „Was darf das Sozialamt vorgeben, wenn es zahlt?" nennt die drei Hürden, die das Gesetz dort aufstellt.
Kann ich verlangen, von einer Frau gepflegt zu werden?
Wünsche nach gleichgeschlechtlicher Pflege haben nach dem Gesetz nach Möglichkeit Berücksichtigung zu finden. Das ist schwächer als ein Anspruch, aber mehr als eine Bitte: Die Einrichtung muss sich darum bemühen und eine Absage begründen können. Sprechen Sie es vor dem Vertrag an, nicht danach.
Spielt die Religion bei der Auswahl eine Rolle?
Ja. Auf religiöse Bedürfnisse ist Rücksicht zu nehmen, und auf Wunsch sollen stationäre Leistungen in einer Einrichtung erbracht werden, in der eine Betreuung durch Geistliche des eigenen Bekenntnisses möglich ist. Dieselbe Regel steht auch im Sozialhilferecht.
Was mache ich, wenn das Wunschheim keinen Platz hat?
Dann hilft das Wahlrecht nicht weiter — es verschafft keinen Platz, sondern nur die freie Auswahl unter den verfügbaren. Lassen Sie sich vormerken, nehmen Sie bei Bedarf eine Überbrückung und halten Sie den Wunsch schriftlich fest, damit er beim nächsten freien Platz vorliegt.

Quellen

  1. § 2 SGB XI (Selbstbestimmung; Absatz 2: „Die Pflegebedürftigen können zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger wählen. Ihren Wünschen zur Gestaltung der Hilfe soll, soweit sie angemessen sind, im Rahmen des Leistungsrechts entsprochen werden. Wünsche der Pflegebedürftigen nach gleichgeschlechtlicher Pflege haben nach Möglichkeit Berücksichtigung zu finden."; Absatz 3: Rücksicht auf religiöse Bedürfnisse und stationäre Leistungen in einer Einrichtung mit geistlicher Betreuung des eigenen Bekenntnisses; Absatz 4: „Die Pflegebedürftigen sind auf die Rechte nach den Absätzen 2 und 3 hinzuweisen.") ·
  2. § 29 SGB XI (Wirtschaftlichkeitsgebot; Absatz 1: die Leistungen müssen wirksam und wirtschaftlich sein und „dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen"; Absatz 2: „Leistungen dürfen nur bei Leistungserbringern in Anspruch genommen werden, mit denen die Pflegekassen oder die für sie tätigen Verbände Verträge abgeschlossen haben.") ·
  3. § 72 SGB XI (Zulassung durch Versorgungsvertrag; Absatz 1: „Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen)."; Absatz 3: Voraussetzungen, unter denen ein Versorgungsvertrag geschlossen werden darf) ·
  4. § 33 SGB I (Ausgestaltung von Rechten und Pflichten; zu berücksichtigen sind die persönlichen Verhältnisse, der Bedarf, die Leistungsfähigkeit und die örtlichen Verhältnisse, und: „Dabei soll den Wünschen des Berechtigten oder Verpflichteten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind.") ·
  5. § 9 SGB XII (Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles; Absatz 2: „Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind."; Wünschen nach stationärer oder teilstationärer Deckung „soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen"; „Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre."; Absatz 3: religiöse Betreuung auf Wunsch) ·
  6. § 13 SGB XII (Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen; Absatz 1: Vorrang ambulanter vor teilstationären und stationären Leistungen; der Vorrang gilt nicht, „wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist"; „Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.") ·

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