Ratgeber · Pflege

Entlastungsbetrag: 131 Euro im Monat richtig nutzen

Was der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist, wofür Sie ihn einsetzen dürfen, wie die Erstattung läuft und wie sich nicht genutzte Beträge bis zum Folgejahr ansparen lassen.

Stand: Juni 2026 · Redaktionell verantwortet von Fabian Altmann

Alle Geldbeträge sind mit Quelle und Stand hinterlegt und werden zentral aktuell gehalten. Grundlage sind offizielle Quellen wie das Sozialgesetzbuch (SGB XI), das Bundesgesundheitsministerium und der GKV-Spitzenverband. So prüfen wir unsere Angaben

Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag ist ein zweckgebundener Zuschuss von 131 €/Monat 1 , den die Pflegekasse zusätzlich zu anderen Leistungen zahlt. Er soll pflegende Angehörige entlasten und der pflegebedürftigen Person mehr Selbstständigkeit ermöglichen. Rechtsgrundlage ist § 45b SGB XI.

Wichtig: Anders als das Pflegegeld gibt es den Entlastungsbetrag bereits ab Pflegegrad 1 — also in jedem Pflegegrad, in gleicher Höhe. Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad; wie Sie ihn bekommen, zeigt der Ratgeber Pflegegrad beantragen.

Ab welchem Pflegegrad gibt es den Entlastungsbetrag?

Den Entlastungsbetrag erhalten Sie bereits ab Pflegegrad 1 – anders als Pflegegeld oder Pflegesachleistung, die es erst ab Pflegegrad 2 gibt. Von Pflegegrad 1 bis 5 ist der Betrag gleich hoch. Er ist zweckgebunden für bestimmte Entlastungsangebote und ergänzt die übrigen Leistungen, ohne sie zu kürzen.

Wofür kann ich ihn nutzen?

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden: Er ist für anerkannte Entlastungs- und Betreuungsangebote gedacht, nicht für beliebige Ausgaben. Typische Verwendungen sind:

  • Tages- oder Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes für Betreuung und Hauswirtschaft — bei Pflegegrad 2 bis 5 jedoch nicht für die körperbezogene Grundpflege
  • anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, etwa Alltagsbegleiter, Betreuungsgruppen oder Haushaltshilfen

Bei Pflegegrad 1 darf der Entlastungsbetrag zusätzlich flexibler eingesetzt werden, weil dort einige andere Leistungen entfallen.

Wie bekomme ich das Geld?

Ansparen und Verfall

Nicht genutzte Monatsbeträge verfallen nicht sofort. Sie sammeln sich im laufenden Kalenderjahr an, sodass auch eine größere Ausgabe — etwa eine Woche Tagespflege — auf einmal damit bezahlt werden kann.

Der Restbetrag aus einem Jahr lässt sich noch bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen. Was bis dahin nicht abgerufen ist, verfällt.

Worauf Sie achten sollten

  • Nur anerkannte Anbieter wählen. Erstattet wird nur, was über ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot läuft — sonst bleiben Sie auf den Kosten sitzen.
  • Rechnungen und Nachweise sammeln. Bewahren Sie alle Belege auf; ohne Nachweis gibt es keine Erstattung.
  • Restbeträge rechtzeitig einsetzen. Nutzen Sie ein Guthaben aus dem Vorjahr vor dem 30. Juni, damit es nicht verfällt.

Wie der Entlastungsbetrag neben den übrigen Ansprüchen je Pflegegrad steht, zeigt die Übersicht alle Pflegeleistungen nach Pflegegrad 2026 in einer Tabelle.

Häufige Fragen

Ab welchem Pflegegrad gibt es den Entlastungsbetrag?
Bereits ab Pflegegrad 1 — und in allen Pflegegraden in gleicher Höhe. Anders als beim Pflegegeld kommt es hier nicht auf die Höhe des Pflegegrads an. Mehr im Abschnitt „Was ist der Entlastungsbetrag?".
Kann ich mir den Entlastungsbetrag bar auszahlen lassen?
Nein. Es ist eine zweckgebundene Leistung, kein Geld zur freien Verfügung. Sie nutzen ein anerkanntes Angebot und bekommen die Kosten gegen Nachweis erstattet — siehe Abschnitt „Wie bekomme ich das Geld?".
Wofür darf ich ihn verwenden?
Nur für anerkannte Entlastungs- und Betreuungsangebote, nicht für beliebige Ausgaben. Welche das sind, zeigt der Abschnitt „Wofür kann ich ihn nutzen?".
Was passiert mit nicht genutztem Geld?
Nicht genutzte Beträge verfallen nicht sofort, sondern lassen sich noch eine Weile ins Folgejahr mitnehmen. Die genaue Frist nennt der Abschnitt „Ansparen und Verfall".

Quellen

  1. § 45b SGB XI; BMG, Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 (Merkblatt-Stand 11.12.2025) · ab 1.1.2026 · Quelle abgerufen am 18.8.2026

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