Ratgeber · Pflege

Pflegeleistungen nach Pflegegrad 2026: alle Beträge auf einen Blick

Die Mastertabelle aller ambulanten Pflegeleistungen nach Pflegegrad 1 bis 5 für 2026 – Pflegegeld, Sachleistung, Tagespflege, Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel, Hausnotruf, Wohnraumanpassung sowie Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Jeder Wert mit Quelle und Stand belegt.

Stand: Juni 2026 · Redaktionell verantwortet von Fabian Altmann

Alle Geldbeträge sind mit Quelle und Stand hinterlegt und werden zentral aktuell gehalten. Grundlage sind offizielle Quellen wie das Sozialgesetzbuch (SGB XI), das Bundesgesundheitsministerium und der GKV-Spitzenverband. So prüfen wir unsere Angaben

Diese Übersicht zeigt die wichtigsten ambulanten Pflegeleistungen nach Pflegegrad 1 bis 5 – Stand 2026. Sie sehen auf einen Blick, was Ihnen bei häuslicher Pflege zusteht: monatliche Leistungen wie Pflegegeld und Sachleistung sowie zusätzliche Budgets. Jeder Wert ist mit Quelle und Stand belegt und wird zentral aktuell gehalten.

Pflegeleistungen nach Pflegegrad – die Tabelle

Alle Werte gelten für die häusliche (ambulante) Pflege im Jahr 2026. Ein Strich („—") bedeutet: Für diesen Pflegegrad besteht kein Anspruch auf diese Leistung. Achten Sie auf die Einheit unter dem Leistungsnamen – die meisten Beträge gelten pro Monat, zwei jedoch pro Jahr bzw. je Maßnahme.

Leistung Pflegegrad 1Pflegegrad 2Pflegegrad 3Pflegegrad 4Pflegegrad 5
Pflegegeld € / Monat 1 347 1 599 1 800 1 990 1
Pflegesachleistung € / Monat 2 796 2 1.497 2 1.859 2 2.299 2
Tagespflege (teilstationär) € / Monat 3 721 3 1.357 3 1.685 3 2.085 3
Entlastungsbetrag € / Monat 131 4 131 4 131 4 131 4 131 4
Pflegehilfsmittel (Pflegebox) € / Monat 42 5 42 5 42 5 42 5 42 5
Hausnotruf-Zuschuss € / Monat 27 6 27 6 27 6 27 6 27 6
Wohnraumanpassung einmalig je Maßnahme (€) 4.180 7 4.180 7 4.180 7 4.180 7 4.180 7
Verhinderungs- + Kurzzeitpflege pro Jahr (€) 3.539 8 3.539 8 3.539 8 3.539 8

Sie möchten nur Ihren eigenen Pflegegrad im Detail? Alle Leistungen für Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 haben wir jeweils einzeln aufgeschlüsselt.

Die Leistungen kurz erklärt

  • Pflegegeld. Das Pflegegeld erhalten Sie, wenn die Pflege zu Hause überwiegend durch Angehörige oder andere private Helfer übernommen wird. Pflegegeld im Detail.
  • Pflegesachleistung. Die Pflegesachleistung bezahlt einen ambulanten Pflegedienst, der die pflegebedürftige Person zu Hause versorgt. Pflegesachleistung im Detail.
  • Tagespflege (teilstationär). Tagespflege ist Betreuung am Tag in einer Einrichtung – mit eigenem Budget, das Ihr Pflegegeld nicht schmälert. Tagespflege (teilstationär) im Detail.
  • Entlastungsbetrag. Der Entlastungsbetrag ist ein zweckgebundener Monatsbetrag für Alltagshilfen, Betreuung und Haushalt – schon ab Pflegegrad 1. Entlastungsbetrag im Detail.
  • Pflegehilfsmittel (Pflegebox). Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – etwa Handschuhe oder Desinfektionsmittel – gibt es monatlich, ebenfalls ab Pflegegrad 1. Pflegehilfsmittel (Pflegebox) im Detail.
  • Hausnotruf-Zuschuss. Zum Hausnotruf zahlt die Pflegekasse einen monatlichen Zuschuss, damit im Notfall schnell Hilfe gerufen werden kann. Hausnotruf-Zuschuss im Detail.
  • Wohnraumanpassung. Für den barrierefreien Umbau – etwa einen Treppenlift oder ein bodengleiches Bad – gibt es einen Zuschuss je Maßnahme. Wohnraumanpassung im Detail.
  • Verhinderungs- + Kurzzeitpflege. Diese springen ein, wenn die Pflegeperson ausfällt oder eine vorübergehende Vollzeitbetreuung nötig ist – aus einem gemeinsamen Jahresbudget ab Pflegegrad 2. Verhinderungs- + Kurzzeitpflege im Detail.

Häufige Fragen

Was steht mir bei Pflegegrad 2 zu?
Ab Pflegegrad 2 haben Sie Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistung, dazu Tagespflege, den Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel sowie Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Die genauen Beträge sehen Sie in der Tabelle oben in der Spalte Pflegegrad 2.
Welche Leistungen kann ich kombinieren?
Vieles lässt sich kombinieren: Pflegegeld und Pflegesachleistung als Kombinationsleistung, dazu Tagespflege, Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmittel mit jeweils eigenem Budget. Was welche Leistung abdeckt, erklären die kurzen Zeilen und Detailseiten unter der Tabelle.
Welche Leistungen verfallen, wenn ich sie nicht nutze?
Manche Budgets verfallen, wenn Sie sie nicht abrufen – etwa der monatliche Entlastungsbetrag und das Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Schöpfen Sie Ihre Ansprüche deshalb rechtzeitig aus; Details stehen in den jeweiligen Ratgebern.

Quellen

  1. § 37 SGB XI; BMG, Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 (Merkblatt-Stand 11.12.2025) · ab 1.1.2026 · Quelle abgerufen am 18.8.2026
  2. § 36 SGB XI; BMG, Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 (Merkblatt-Stand 11.12.2025) · ab 1.1.2026 · Quelle abgerufen am 18.8.2026
  3. § 41 SGB XI; BMG, Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 (Merkblatt-Stand 11.12.2025) · ab 1.1.2026 · Quelle abgerufen am 18.8.2026
  4. § 45b SGB XI; BMG, Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 (Merkblatt-Stand 11.12.2025) · ab 1.1.2026 · Quelle abgerufen am 18.8.2026
  5. § 40 Abs. 2 SGB XI; BMG, Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 (Merkblatt-Stand 11.12.2025) · ab 1.1.2026 · Quelle abgerufen am 18.8.2026
  6. § 40 Abs. 1 SGB XI; Pflegewegweiser NRW (Verbraucherzentrale NRW gemeinsam mit MAGS NRW und den Landesverbänden der Pflegekassen): Hausnotruf-Pauschale im Basistarif zum 1.4.2026 von 25,50 € auf 27 € netto erhöht · ab 1.4.2026 · Quelle abgerufen am 18.8.2026
  7. § 40 Abs. 4 SGB XI (wohnumfeldverbessernde Maßnahmen) · ab 1.1.2026 · Quelle abgerufen am 18.8.2026
  8. § 42a SGB XI (gemeinsamer Jahresbetrag Verhinderungs-/Kurzzeitpflege) · ab 1.1.2026 · Quelle abgerufen am 18.8.2026

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