Alle Geldbeträge sind mit Quelle und Stand hinterlegt und werden zentral aktuell gehalten. Grundlage sind offizielle Quellen wie das Sozialgesetzbuch (SGB XI), das Bundesgesundheitsministerium und der GKV-Spitzenverband. So prüfen wir unsere Angaben

Füße gehören zu den Dingen, die in der Pflege zu Hause als Letztes auffallen. Die Nägel werden dick, die Hornhaut wird hart, das Schneiden traut sich niemand mehr zu — und dann ruft jemand ein Fußpflegestudio an und zahlt selbst.

Das ist in vielen Fällen unnötig. Für eine bestimmte Gruppe von Menschen ist die Fußbehandlung eine Leistung der Krankenkasse, verordnet wie Physiotherapie und mit einer eigenen Vorschrift in der Heilmittel-Richtlinie. Und diese Gruppe ist größer, als der bekannte Satz „nur bei Diabetes" vermuten lässt.

Wann zahlt die Krankenkasse die Fußpflege?

Die Krankenkasse zahlt, wenn die Haut oder die Zehennägel krankhaft geschädigt sind und an den Füßen eine nachweisbare Gefühlsstörung vorliegt. Verordnet wird dann nicht „Fußpflege", sondern podologische Therapie als Heilmittel. Ohne diese Gefühlsstörung gibt es die Leistung nicht, auch bei dicken Nägeln nicht.

Dahinter steht ein einfacher medizinischer Gedanke. Wer an den Füßen nichts mehr spürt, merkt eine Druckstelle, einen Einschnitt oder einen Riss nicht — und aus einer Kleinigkeit wird eine Entzündung, eine Wunde und im schlimmsten Fall eine Amputation. Die Richtlinie sagt das ausdrücklich: Behandelt werden Menschen, die ohne diese Behandlung unumkehrbare Folgeschädigungen der Füße erleiden würden.

Als Risikofaktoren, die dahin führen können, nennt sie unter anderem tiefgehende Hornhautverdickungen oder solche mit Einblutungen und Rissen, ein bestehendes oder früheres Fußgeschwür, zusätzliche Durchblutungsstörungen und Wundheilungsstörungen, etwa bei geschwächtem Immunsystem.

Gilt das nur bei Diabetes?

Nein, und das ist der am häufigsten übersehene Punkt. Die Richtlinie nennt zwei Nummern: das diabetische Fußsyndrom und, gleichberechtigt daneben, dem diabetischen Fußsyndrom vergleichbare Schädigungen. Für die zweite Nummer braucht es ein herabgesetztes Schmerzempfinden und eine Störung der unbewusst gesteuerten Körperfunktionen an den Beinen.

Ausgelöst sein darf das durch eine Nervenschädigung — ärztlich Neuropathie — oder durch ein neuropathisches Schädigungsbild als Folge einer Querschnittlähmung. Der Heilmittelkatalog führt dafür zwei eigene Diagnosegruppen neben dem Diabetes, mit denselben Behandlungen und derselben Frequenz.

Diagnosegruppe Was dahintersteht
Diabetisches Fußsyndrom Nervenschädigung durch Diabetes, mit oder ohne Durchblutungsstörung
Schädigung nach einer Nervenerkrankung krankhafte Schädigung am Fuß als Folge einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie — der Katalog nennt als Beispiele erbliche Nervenerkrankungen, Autoimmunerkrankungen, Kollagenosen und toxische Neuropathien
Schädigung nach einer Querschnittlähmung krankhafte Schädigung am Fuß als Folge eines kompletten oder inkompletten Querschnittsyndroms — Beispiele im Katalog sind Spina bifida, chronische Myelitis, Syringomyelie und Rückenmarksverletzungen

Wer also eine Polyneuropathie nach einer Chemotherapie hat, nach einer Rückenmarksverletzung gelähmt ist oder an einer Autoimmunerkrankung leidet, sollte die Frage stellen, auch ohne Diabetes. Welche Diagnose die Kasse im Einzelfall als vergleichbar ansieht, legt die Richtlinie nicht abschließend fest — sie nennt die Voraussetzungen, nicht eine Liste. Beim Diabetes selbst hängt oft noch mehr daran; was dabei für den Pflegegrad zählt, steht in Pflegegrad bei Diabetes.

Welche Befunde muss die Praxis erheben?

Vor der ersten Verordnung ist eine Eingangsdiagnostik vorgeschrieben. Zwei Befunde sind dabei zwingend: ein Hautbefund und ein Nervenbefund. Je nach Lage kommen ein Gefäßbefund und ein Befund zu Knochen, Gelenken und Muskeln des Fußes hinzu. Ohne diese Diagnostik gibt es keine erste Verordnung.

Für den Hautbefund genügt eine Hornhautverdickung oder ein krankhaftes Nagelwachstum. Beim Nervenbefund verlangt die Richtlinie einen von mehreren Nachweisen — gestörtes Oberflächen- oder Tiefenempfinden, abgeschwächte oder fehlende Reflexe, Kribbeln oder Brennen, oder ein auffälliges Ergebnis der Nervenmessung. Dazu muss ein Zeichen der gestörten vegetativen Funktion kommen, etwa auffällig trockene Haut, fehlender Haarwuchs oder Verfärbungen an den Beinen.

Fremdbefunde dürfen verwendet werden

Die Befunde müssen nicht alle in derselben Praxis entstehen. Die Richtlinie erlaubt ausdrücklich, von anderen Ärztinnen und Ärzten erhobene Befunde heranzuziehen. Nehmen Sie also mit, was Sie haben — den Entlassungsbericht aus dem Krankenhaus, den Befund der Neurologie, den Diabetes-Pass. Das erspart Termine und beschleunigt die erste Verordnung.

Fehlt die gesicherte Diagnose einer Nervenschädigung, muss sie nach der ersten Verordnung zeitnah fachärztlich geklärt werden. Bis der Befund vorliegt, sind weitere Verordnungen ausdrücklich möglich — die Behandlung muss also nicht warten.

Was gilt bei offenen Stellen am Fuß?

Offene Stellen gehören nicht zur podologischen Therapie. Die Richtlinie lässt sie nur bei Schädigungen zu, die keinen Hautdefekt aufweisen. Ist die Haut offen oder entzündet, ist die Behandlung ärztliche Leistung — und dasselbe gilt für eingewachsene Zehennägel in den fortgeschrittenen Stadien.

Fachleute sprechen hier von Wagner-Stadien. Stadium 0 bedeutet: Haut geschlossen, aber geschädigt — das ist der Bereich der Podologie. Ab Stadium 1 liegt ein Geschwür vor, und damit gehört der Fuß in ärztliche Behandlung.

Eine Ausnahme gibt es, und sie ist praktisch wichtig: Auch an einem Fuß mit offenen Stellen darf eine geschlossene Fehlbeschwielung podologisch behandelt werden. Der eine kranke Zeh schließt also nicht die Behandlung des restlichen Fußes aus.

Eine neue Wunde ist ein Arzttermin

Wer bei einem pflegebedürftigen Menschen eine offene Stelle, eine Rötung oder eine Schwellung am Fuß entdeckt, wartet nicht auf den nächsten Podologie-Termin, sondern ruft die Arztpraxis an. Bei fehlendem Schmerzempfinden ist die Wunde kein Alarmzeichen für den Betroffenen — das Hinsehen der Angehörigen ersetzt hier das Schmerzgefühl.

Was gehört zur Behandlung dazu?

Zur Behandlung gehören drei Maßnahmen: das Abtragen krankhafter Hornhaut, die Bearbeitung krankhaft verdickter Nägel durch Schneiden, Schleifen oder Fräsen, und die podologische Komplexbehandlung als Kombination aus beidem. Welche davon verordnet wird, steht auf dem Rezept; medizinisch entscheidet, was am Fuß nötig ist.

Zwei Leistungen kommen bei jeder Behandlung hinzu, und sie sind für pflegende Angehörige die interessantesten. Erstens die regelmäßige Unterweisung in der eigenständigen Fuß-, Haut- und Nagelpflege samt Verhaltensregeln, um Verletzungen zu vermeiden. Zweitens die Inspektion der getragenen Schuhe und Einlagen.

Die Schuhinspektion ist kein Nebenschauplatz. Fällt dort etwas auf, soll die Praxis der verordnenden Ärztin Hinweise zur orthopädietechnischen Versorgung geben — zu Einlagen oder einer Zurichtung des Schuhs. Wer also einen Termin begleitet, sollte die wirklich getragenen Schuhe mitbringen, nicht die guten aus dem Schrank.

Wie oft und wie lange wird behandelt?

Der Heilmittelkatalog empfiehlt eine Behandlung alle vier bis sechs Wochen und nennt dazu eine Höchstmenge je Verordnung. Entscheidend ist aber etwas anderes, das in einem einzigen Satz der Richtlinie steht: Für die podologische Therapie bei diesen Diagnosen sind keine orientierenden Behandlungsmengen festgelegt.

Bei anderen Heilmitteln gibt es eine Menge, nach deren Erreichen das Therapieziel „in der Regel" erfüllt sein soll — und ab der jede weitere Verordnung erklärt werden muss. Hier fehlt diese Größe bewusst. Die Behandlung ist als Dauerbehandlung gedacht, weil die Nervenschädigung nicht verschwindet.

Das ist das Argument, wenn in der Praxis gesagt wird, das Budget sei ausgeschöpft oder die Behandlung sei „jetzt lange genug gelaufen". Für diese Diagnosegruppen gibt es diese Grenze nicht. Verordnet wird, solange die Voraussetzungen vorliegen — und die liegen bei einer dauerhaften Nervenschädigung dauerhaft vor.

Eine Frist ist dagegen zu beachten: Die Behandlung muss innerhalb von vier Wochen nach der Verordnung beginnen, bei dringlichem Bedarf innerhalb von zwei Wochen. Wer den Zettel liegen lässt, hat ihn verfallen lassen. Wie sich eine Verordnung bei langfristigem Bedarf strecken lässt, erklärt Heilmittel als Hausbesuch.

Verfällt die Verordnung bei einem Krankenhausaufenthalt?

Nein — bei der podologischen Therapie nicht. Für alle anderen Heilmittel gilt: Wird die Behandlung länger als zwei Wochen ohne angemessene Begründung unterbrochen, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Für die podologische Therapie nimmt die Richtlinie Unterbrechungen ausdrücklich von dieser Folge aus.

Für Pflegehaushalte ist das eine echte Erleichterung. Ein Krankenhausaufenthalt, eine Infektion, eine Woche Kurzzeitpflege, ein Sturz — die Behandlung ruht und wird danach fortgesetzt, ohne dass ein neues Rezept nötig ist.

Wichtig bleibt die Therapiefrequenz auf der Verordnung: An die ist die Praxis gebunden, und abweichen darf sie nur nach Absprache mit der verordnenden Ärztin. Wer also lieber alle sechs als alle vier Wochen kommen möchte, spricht das vorher an, statt Termine ausfallen zu lassen.

Wer darf behandeln, und kommt jemand ins Haus?

Abgeben darf dieses Heilmittel nur, wer dafür zugelassen ist. Die Richtlinie stellt das in einem Satz klar: Die Abgabe von Heilmitteln ist Aufgabe der zugelassenen Leistungserbringer. Ein kosmetisches Fußpflegestudio ohne diese Zulassung kann die Behandlung nicht abrechnen, auch wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt.

Fragen Sie deshalb beim ersten Anruf nicht nach „medizinischer Fußpflege", sondern danach, ob die Praxis die podologische Therapie mit den Krankenkassen abrechnet. Das ist die Frage, die eine klare Antwort bekommt.

Ein Hausbesuch ist möglich, aber nicht selbstverständlich. Er darf verordnet werden, wenn die Praxis aus medizinischen Gründen nicht aufgesucht werden kann oder der Besuch medizinisch zwingend notwendig ist. Bei einem bettlägerigen Menschen ist das die Regel; bei Gehbehinderung lohnt die ausdrückliche Bitte, den Hausbesuch auf der Verordnung anzukreuzen. Die Einzelheiten dazu stehen in Heilmittel als Hausbesuch.

Was gilt, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind?

Ohne Gefühlsstörung und ohne krankhafte Schädigung bleibt die Fußpflege Privatsache. Dicke Nägel im Alter, harte Haut, Schwierigkeiten beim Bücken — das sind reale Probleme, aber keine Kassenleistung. Die Richtlinie knüpft die Verordnung an die Gefahr unumkehrbarer Folgeschäden, und ohne diese Gefahr greift sie nicht.

Drei Wege bleiben dann. Erstens: Fragen Sie die Krankenkasse nach ihrer Satzung. Über das Gesetz hinausgehende Leistungen sind in engen Grenzen zulässig, und sie unterscheiden sich von Kasse zu Kasse; wie Sie das prüfen, steht in Satzungsleistungen der Krankenkasse.

Zweitens: Bei vorhandenem Pflegegrad kann der Entlastungsbetrag in Betracht kommen — allerdings nur für Angebote, die nach Landesrecht dafür anerkannt sind, und das ist bei Fußpflege nicht selbstverständlich. Fragen Sie vor der Buchung bei der Pflegekasse nach, ob der Anbieter anerkannt ist; was der Betrag abdeckt, erklärt Entlastungsbetrag nach § 45b.

Und drittens der Weg, den die Behandlung selbst vorsieht: die Unterweisung. Wer die Füße eines pflegebedürftigen Menschen regelmäßig ansieht, eincremt und auf Druckstellen prüft, verhindert mehr als jeder Termin im Vierteljahr. Das kostet nichts und ist die Aufgabe, die auch eine Podologin an die Angehörigen zurückgibt.

Häufige Fragen

Ist medizinische Fußpflege dasselbe wie Podologie?
Im Alltag werden die Wörter gleich verwendet. Abrechnen darf mit der Krankenkasse aber nur, wer als Podologin oder Podologe zugelassen ist. Ein kosmetisches Fußpflegestudio ist keine Kassenleistung.
Brauche ich jedes Mal ein neues Rezept?
Je Verordnung ist eine Höchstmenge an Behandlungen vorgesehen; danach kann die Praxis erneut verordnen. Wie das zusammenhängt, steht im Abschnitt „Wie oft und wie lange wird behandelt?".
Zahlt die Pflegekasse die Fußpflege?
Nein. Die podologische Therapie ist eine Leistung der Krankenkasse, nicht der Pflegekasse. Ein Pflegegrad ist dafür weder nötig noch hinderlich.
Muss ich zuzahlen?
Bei Heilmitteln fällt die gesetzliche Zuzahlung an; Kinder und Jugendliche zahlen nichts. Über das Jahr greift die Belastungsgrenze. Die Einzelheiten dazu erklärt der Ratgeber zum Heilmittel-Hausbesuch.
Kann ich die Podologin frei wählen?
Sie können jede Praxis wählen, die eine Zulassung für die Abgabe dieses Heilmittels hat. Ohne Zulassung ist die Behandlung privat zu zahlen, auch mit Verordnung.

Quellen

  1. Gemeinsamer Bundesausschuss, Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie), Fassung vom 15. Mai 2025, in Kraft seit 5. August 2025 — gelesen: § 2 Absatz 5 (Abgabe durch nach § 124 SGB V zugelassene Leistungserbringer), § 6 Absatz 2 Satz 4 (für die podologische Therapie bei diabetischem Fußsyndrom und vergleichbaren Schädigungen sind keine orientierenden Behandlungsmengen festgelegt), § 6 Absatz 5 und 6 (Höchstmenge je Verordnung; längere Verordnung bei langfristigem Heilmittelbedarf), § 8 (langfristiger Heilmittelbedarf im Sinne von § 32 Absatz 1a SGB V), § 11 Absatz 1 und 2 (Hausbesuch nur bei medizinischer Notwendigkeit), § 15 (Behandlungsbeginn innerhalb von 28 beziehungsweise 14 Kalendertagen), § 16 Absatz 4 Satz 5 (Behandlungsunterbrechungen führen bei der podologischen Therapie nicht zur Ungültigkeit der Verordnung), § 27 (Behandlungsziel und Verordnungsvoraussetzungen, mit den vergleichbaren Schädigungen in Absatz 1 Nummer 2, den Risikofaktoren in Absatz 2 und der Grenze des Wagner-Stadiums 0 in Absatz 3), § 27a (Inhalt der Therapie, Unterweisung, Schuhinspektion, die drei Maßnahmen) und § 27b (ärztliche Eingangsdiagnostik) — abgerufen am 11.10.2026 ·
  2. Gemeinsamer Bundesausschuss, Heilmittelkatalog als Anlage zur Heilmittel-Richtlinie — gelesen: Abschnitt „Maßnahmen der Podologischen Therapie" mit den drei Diagnosegruppen DF (diabetisches Fußsyndrom), NF (krankhafte Schädigung am Fuß als Folge einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie) und QF (als Folge eines Querschnittsyndroms), der Leitsymptomatik Hyperkeratose und pathologisches Nagelwachstum, der Höchstmenge je Verordnung, der Frequenzempfehlung alle vier bis sechs Wochen, dem Hinweis auf Instruktionen zur Haut- und Fußpflege samt Inspektion von Schuhwerk und Einlagen sowie dem Satz, dass in diesen Diagnosegruppen keine orientierenden Behandlungsmengen festgelegt sind — abgerufen am 11.10.2026 ·
  3. Gemeinsamer Bundesausschuss, Übersichtsseite zur Heilmittel-Richtlinie (Fassungsdatum, Inkrafttreten, Downloads der Richtlinie und des Heilmittelkatalogs) — abgerufen am 11.10.2026 ·
  4. § 32 SGB V (Heilmittel; Absatz 1a zum langfristigen Heilmittelbedarf, auf den die Heilmittel-Richtlinie in § 8 verweist) ·
  5. § 124 SGB V (Zulassung der Leistungserbringer für die Abgabe von Heilmitteln), auf den die Heilmittel-Richtlinie in § 2 Absatz 5 verweist ·
  6. § 61 SGB V (Zuzahlungen; bei Heilmitteln ein Anteil der Kosten zuzüglich eines Festbetrages je Verordnung) und § 62 SGB V (Belastungsgrenze) — im Text bewusst ohne Zahlen genannt, die Sätze liegen nicht im Wissenstopf ·

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