Ratgeber · Pflege

Pflegekasse entscheidet zu spät? Diese Entschädigung steht Ihnen zu

Entscheidet Ihre Pflegekasse nicht rechtzeitig über den Pflegegrad-Antrag, steht Ihnen für jede Woche Verzögerung eine Entschädigung zu. Viele wissen das nicht – so prüfen und fordern Sie das Geld ein.

Stand: Juni 2026 · Redaktionell verantwortet von Fabian Altmann

Alle Geldbeträge sind mit Quelle und Stand hinterlegt und werden zentral aktuell gehalten. Grundlage sind offizielle Quellen wie das Sozialgesetzbuch (SGB XI), das Bundesgesundheitsministerium und der GKV-Spitzenverband. So prüfen wir unsere Angaben

Wer einen Pflegegrad beantragt, wartet oft wochenlang auf den Bescheid – und genau in dieser Zeit muss meist schon Pflege organisiert werden. Was viele nicht wissen: Lässt sich Ihre Pflegekasse zu viel Zeit, steht Ihnen Geld zu – 70 € je begonnene Woche 1 der Verzögerung. Seit 2026 ist sogar klar geregelt, bis wann sie das auszahlen muss.

Die 25-Arbeitstage-Frist

Wenn Sie einen Pflegegrad beantragen, muss Ihre Pflegekasse innerhalb von 25 Arbeitstagen schriftlich über den Antrag entscheiden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem Ihr Antrag bei der Kasse eingeht. In dringenden Fällen – etwa wenn Sie im Krankenhaus oder in der Reha sind – gelten sogar kürzere Fristen von einer oder zwei Wochen.

Was passiert, wenn die Frist überschritten wird

Hält die Pflegekasse die Frist nicht ein und ist sie selbst dafür verantwortlich, schuldet sie Ihnen 70 € je begonnene Woche 1 der Verzögerung. „Begonnene Woche" heißt: Schon der erste Tag über der Frist löst die volle Pauschale aus. Zieht sich die Verzögerung über mehrere Wochen, summiert sich der Betrag entsprechend.

Neu seit 2026: Es ist jetzt ausdrücklich geregelt, dass die Kasse nicht bis zum Ende des Verfahrens warten darf. Sie muss zeitnah nach Ablauf der Frist zahlen – und für jede weitere Woche unverzüglich nachzahlen.

Wann es die Entschädigung nicht gibt

Nicht jede Verzögerung löst die Zahlung aus. Sie entfällt, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu verantworten hat – zum Beispiel, weil noch Unterlagen von Ihnen fehlen oder ein Termin aus Gründen verschoben wird, die nicht bei der Kasse liegen. In solchen Fällen kann die Frist auch vorübergehend pausieren. Ebenfalls ausgenommen sind Menschen, die bereits vollstationär gepflegt werden und mindestens Pflegegrad 2 haben.

So kommen Sie an Ihr Geld

Eigentlich entsteht der Anspruch automatisch – die Kasse müsste also von sich aus zahlen. In der Praxis passiert das aber oft nicht: Viele Betroffene wissen gar nicht, dass ihnen die Pauschale zusteht, und fordern sie deshalb nie ein. So gehen Sie vor:

  • Notieren Sie das Datum, an dem Ihr Antrag bei der Kasse eingegangen ist. Reichen Sie ihn am besten nachweisbar ein (Einschreiben, E-Mail oder mit Eingangsbestätigung).
  • Halten Sie alle Termine fest: wann begutachtet wurde und wann der Bescheid kam.
  • Liegt der Bescheid später als erlaubt vor, fordern Sie die Entschädigung schriftlich bei Ihrer Kasse ein.
  • Sind Sie unsicher, ob die Frist überschritten wurde, lassen Sie sich beraten – etwa bei einem Pflegestützpunkt oder einer Verbraucherzentrale.

Solche unbekannten Ansprüche gibt es öfter: Einen Überblick, welche Leistungen viele ungenutzt lassen, finden Sie unter Das Geld, das viele liegen lassen.

Diese Regel im Gesamtbild: Pflegereform 2026: Überblick.

Häufige Fragen

Wie viel zahlt die Pflegekasse bei Verspätung?
Für jede begonnene Woche der Verzögerung steht Ihnen eine feste Pauschale zu – vorausgesetzt, die Kasse hat die Verspätung selbst zu verantworten.
Ab wann läuft die Frist?
Ab dem Tag, an dem Ihr Antrag bei der Pflegekasse eingeht. Deshalb ist es wichtig, das Eingangsdatum nachweisen zu können.
Muss ich die Entschädigung beantragen?
Laut Gesetz entsteht der Anspruch automatisch. In der Praxis zahlen viele Kassen aber nicht von sich aus – dann sollten Sie die Pauschale ausdrücklich und schriftlich einfordern.
Gilt das auch, wenn ich im Krankenhaus bin?
Ja. In solchen dringenden Fällen gelten sogar kürzere Fristen. Wird auch diese verkürzte Frist überschritten, steht Ihnen die Pauschale ebenso zu.

Quellen

  1. § 18 / § 18c SGB XI; BMG · Stand 2026

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