Neue Begutachtungs-Richtlinien: was sich seit 1. Oktober 2026 bei der Pflegebegutachtung ändert

Seit 1. Oktober 2026 gilt eine neue Fassung der Begutachtungs-Richtlinien. Was sich ändert, was bleibt und was das für Ihren Termin bedeutet.

Stand: Oktober 2026 · Redaktionell verantwortet von Fabian Altmann

Alle Geldbeträge sind mit Quelle und Stand hinterlegt und werden zentral aktuell gehalten. Grundlage sind offizielle Quellen wie das Sozialgesetzbuch (SGB XI), das Bundesgesundheitsministerium und der GKV-Spitzenverband. So prüfen wir unsere Angaben

Über die Pflegereform wird seit Monaten geredet, und sie ist weiter ein Entwurf. Fast unbemerkt daneben hat sich etwas geändert, das jeden Begutachtungstermin betrifft: Seit dem 1. Oktober 2026 gilt eine neue Fassung der Begutachtungs-Richtlinien.

Das ist kein Gesetz, und es ist auch keine Ankündigung. Es ist die Anleitung, nach der der Medizinische Dienst arbeitet — und sie ist für ihn und für die Pflegekassen verbindlich. Was darin neu ist, lässt sich in vier Punkten sagen. Drei davon merkt eine Familie am Termin, einer erst in einigen Jahren.

Was gilt seit dem 1. Oktober 2026?

Seit dem 1. Oktober 2026 gilt eine neue Fassung der Begutachtungs-Richtlinien. Der Medizinische Dienst Bund hat sie am 26. August 2026 erlassen, das Bundesministerium für Gesundheit hat sie am 28. September 2026 genehmigt, und in Kraft getreten ist sie am 1. Oktober 2026. Die vorige Fassung stammte aus dem Januar 2021.

Die Richtlinien selbst benennen im Vorwort, was sich geändert hat. Es ist überschaubar, und es ist nichts darunter, was einen Pflegegrad kleiner oder größer macht.

Geändert wurde Was dahintersteht
Begutachtung von Kindern und Jugendlichen teils wegen Urteilen des Bundessozialgerichts angepasst, teils neu geordnet und um eine tabellarische Übersicht ergänzt
Verzögerungsgründe einer Begutachtung die Liste der Gründe, die im Gutachten festgehalten werden, ist länger und genauer geworden
Einheitliche und digitale Prozesse ein neues, bislang leeres Kapitel, das verbindliche Vorgaben für Software in der Begutachtung ankündigt
Redaktionelle Änderungen neue Kapitelnummern und eine durchgehend andere Zählung der Kriterien

Das ist nicht die Pflegereform

Zwei Dinge laufen gerade parallel und werden leicht verwechselt. Die neuen Richtlinien gelten. Die geplante Reform der Pflegeversicherung ist ein Gesetzentwurf, über den das Parlament noch nicht entschieden hat — was darin steht und was davon gilt, trennt Pflegereform 2026.

Was sind die Begutachtungs-Richtlinien überhaupt?

Die Begutachtungs-Richtlinien sind die verbindliche Anleitung für die Pflegebegutachtung. Sie erklären, wie die Kriterien des Begutachtungsinstruments im Einzelnen anzuwenden sind und wie das Verfahren vom Antrag bis zum Gutachten abläuft. Der Medizinische Dienst Bund erlässt sie, das Gesundheitsministerium muss sie genehmigen, und für die Medizinischen Dienste und die Pflegekassen sind sie bindend.

Das Gesetz nennt dafür einen Zweck, der die Bedeutung für Familien gut beschreibt: eine einheitliche Rechtsanwendung zu fördern. Im Gesetz steht, welche 6 Lebensbereiche bewertet werden und wo die Punktgrenzen liegen. In den Richtlinien steht, was eine Gutachterin eigentlich meint, wenn sie „überwiegend unselbständig" ankreuzt. Deshalb entscheidet dieses Dokument im Alltag oft mehr als der Gesetzestext.

Für Sie ist es auch aus einem zweiten Grund nützlich: Es ist öffentlich. Wer wissen will, nach welchem Maßstab beim Hausbesuch bewertet wird, kann genau die Seiten lesen, aus denen die Gutachterin arbeitet. Das Dokument ist umfangreich, die Kapitel zu den sechs Modulen sind aber einzeln verständlich. Wie Sie sich darauf vorbereiten, steht in Gutachtertermin vorbereiten.

Was ändert sich bei der Begutachtung von Kindern?

Bei der Begutachtung von Kindern und Jugendlichen liegt der Schwerpunkt der neuen Fassung. Die Richtlinien sagen selbst, dass Anpassungen aufgrund von Urteilen des Bundessozialgerichts erforderlich waren und dass die Kapitel zusätzlich verständlicher gestaltet wurden, unter anderem durch eine tabellarische Übersicht. Welche Urteile gemeint sind, nennen die Richtlinien nicht.

Das ist eine ehrliche, aber unbefriedigende Auskunft, und wir geben sie genauso weiter, statt eine Vermutung als Beleg auszugeben. Was sich dagegen nachlesen lässt, ist der Maßstab, der jetzt gilt. Kinder sind dort Menschen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, Jugendliche bis zum vollendeten 18. Bewertet wird allein die Abweichung von einem altersentsprechend entwickelten Kind — nicht die Unselbständigkeit als solche, die bei kleinen Kindern ohnehin normal ist.

Zwei Punkte darin lohnen das Nachlesen, weil sie im Termin oft untergehen. Erstens kennen die Module zu Verhalten und psychischen Problemlagen sowie zum Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen keine Altersgrenzen: Was dort an Belastung entsteht, zählt bei jedem Kind, unabhängig vom Alter. Zweitens ist die besondere Bedarfskonstellation — die Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine — altersunabhängig immer zu prüfen, auch bei einem Säugling.

Für die Kleinsten bleibt die Sonderregelung bestehen. Bis zum vollendeten 18. Lebensmonat werden nur die beiden altersunabhängigen Module herangezogen, und an die Stelle der Selbstversorgung tritt eine einzige Frage: ob gravierende Probleme bei der Nahrungsaufnahme einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen. Die Besonderheiten der Kinder-Begutachtung im Ganzen erklärt Pflegegrad für Kinder.

Warum ist die Liste der Verzögerungsgründe länger geworden?

Die Liste der Verzögerungsgründe ist von neun auf dreizehn Einträge gewachsen, und das hat einen praktischen Hintergrund. Verzögert sich ein Begutachtungsverfahren oder wird eine Begutachtung abgebrochen, muss der Grund der Pflegekasse mitgeteilt und im Gutachten ausgewiesen werden. Die Richtlinien geben dafür feste Kategorien vor — und wer dort eingeordnet wird, hat die Verzögerung unter Umständen selbst zu vertreten.

Neu oder deutlich genauer gefasst sind diese Einträge:

  • Abbruch wegen Diskriminierung oder Beleidigung
  • Abbruch wegen einer akuten hochinfektiösen Erkrankung der antragstellenden Person oder der Pflegeperson
  • Abbruch wegen wiederholter, vorsätzlicher und unzumutbarer Unterbrechungen der Begutachtung
  • Unterlagen, die nach dem Begutachtungsauftrag fehlen, soweit die antragstellende Person das zu vertreten hat
  • beim angekündigten Termin telefonisch nicht erreicht — nicht mehr nur „beim Hausbesuch nicht angetroffen"

Der Eintrag zum nicht erreichten Termin ist der für Familien wichtigste. Früher ging es nur um den Hausbesuch, bei dem niemand angetroffen wurde. Jetzt steht daneben, dass eine antragstellende Person beim angekündigten Termin telefonisch nicht erreicht wurde. Das ist die Folge davon, dass Begutachtungen längst auch am Telefon stattfinden.

Woran das hängt, ist Geld. Die Pflegekasse muss spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang entscheiden; überschreitet sie die Frist ohne ausreichenden Grund, zahlt sie eine Entschädigung für jede begonnene Woche. Ein ordentlich dokumentierter Verzögerungsgrund kann genau dieser Grund sein. Die Frist und die Entschädigung erklärt Die Frist der Pflegekasse.

Termine schriftlich bestätigen

Bestätigen Sie den vereinbarten Termin kurz per E-Mail oder notieren Sie Datum, Uhrzeit und den Namen der Person, mit der Sie gesprochen haben. Wenn später die Frage auftaucht, wer eine Verzögerung zu vertreten hat, ist diese Notiz das ganze Beweismaterial, das Sie brauchen — und sie kostet zwei Minuten.

Kommt jetzt ein Algorithmus in die Begutachtung?

Nein, noch nicht — aber die neue Fassung macht den Weg dafür frei, und das sollte man wissen. Die Richtlinien enthalten ein neues Kapitel zu einheitlichen und digitalen Prozessen. Dieses Kapitel ist derzeit leer. Es besteht aus einem einzigen Absatz, der ankündigt, dass der Inhalt in einer späteren Fassung folgt.

Was dort kommen soll, steht trotzdem schon da. Ziel sind verbindliche Vorgaben für die Einführung und den Einsatz softwarebasierter Unterstützungen und Automatisierungen in der Pflegebegutachtung, und zwar bis zum 31. Dezember 2027. An anderer Stelle werden die Richtlinien deutlicher: Die Vorgaben umfassen ausdrücklich auch die Anwendung algorithmischer Instrumente und Ableitungslogiken.

Das Vorwort setzt dem eine Grenze entgegen, die wir hier wörtlich wiedergeben wollen, weil sie der Maßstab ist, an dem man die nächste Fassung messen kann: Digitale Verfahren dürfen „weder die persönliche Situation der antragstellenden Person aus dem Blick geraten lassen noch die fachliche Verantwortung der Gutachtenden ersetzen". Bis dahin bleibt es dabei, dass ein Mensch Sie begutachtet und ein Mensch das Gutachten verantwortet.

Was bleibt unverändert?

Alles, woran sich ein Pflegegrad rechnerisch entscheidet, bleibt unverändert. Das steht nicht in den Richtlinien, sondern im Gesetz, und das Gesetz wurde dafür nicht angefasst. Wer also befürchtet, die neue Fassung habe die Anforderungen für einen Pflegegrad heimlich angehoben, kann diese Sorge getrost ablegen.

Unverändert sind die sechs Module und ihre Gewichtung, die Punktgrenzen der Pflegegrade 1 bis 5 und die Regel, dass die Module zu kognitiven Fähigkeiten und zu Verhaltensweisen zu einem gemeinsamen Punkt zusammengelegt werden, nämlich dem höheren von beiden. Unverändert ist auch, dass als besondere Bedarfskonstellation allein die Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine festgelegt ist — der einzige Weg zu Pflegegrad 5 unterhalb der Punktgrenze.

Unverändert bleiben ferner die Fristen: die Regelfrist für die Entscheidung, die fünf Arbeitstage bei Krankenhaus, Reha, Hospiz oder ambulanter Palliativversorgung und die zehn Arbeitstage in häuslicher Umgebung bei angekündigter Pflegezeit. Wie Sie diese kurzen Fristen auslösen, steht in Pflegegrad im Eilverfahren; was im Gutachten selbst stehen muss, in Das Pflegegutachten anfordern.

Was steht jetzt belegt zum Telefoninterview?

Zum strukturierten Telefoninterview stehen in der neuen Fassung die vollständigen Voraussetzungen und Ausschlussgründe — ein Punkt, an dem wir bisher auf Zusammenfassungen angewiesen waren. Möglich ist diese Form nur bei Höherstufungs- und Wiederholungsbegutachtungen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. Alles andere braucht einen Besuch.

Ausgeschlossen ist das Telefon unter anderem bei der erstmaligen Untersuchung, im Widerspruchsverfahren, bei Kindern unter vierzehn Jahren, wenn die unmittelbar vorangegangene Begutachtung keine Pflegebedürftigkeit ergeben hat und wenn das Vorgutachten nach Hausbesuch bei häuslicher Versorgung älter als sechsunddreißig Monate ist. Und es ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person es ablehnt — der Wunsch nach einer persönlichen Untersuchung im Wohnbereich geht vor.

Kritisch zu prüfen ist das Telefon außerdem bei alleinlebenden Menschen mit Demenz oder erheblichen kognitiven Einschränkungen, bei alleinlebenden Menschen mit psychischen Erkrankungen und bei seltenen chronischen Erkrankungen. Bei kognitiven und kommunikativen Einschränkungen, bei psychischen Problemlagen, bei sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten und bei Jugendlichen zwischen vierzehn und achtzehn darf das Interview nur stattfinden, wenn eine Unterstützungsperson dabei ist. Die Rechte und Grenzen dieser Begutachtungsart im Einzelnen erklärt Begutachtung per Telefon oder Video.

Was heißt das für Ihren Begutachtungstermin?

Für Ihren Termin heißt es wenig, und das ist die beruhigende Nachricht. Sie müssen keinen Antrag wiederholen, keinen Bescheid überprüfen lassen und nichts nachreichen. Die Richtlinien verpflichten den Medizinischen Dienst und die Pflegekassen, nicht die Familien. Drei Dinge sind trotzdem praktisch geworden.

Erstens: Halten Sie Termine fest. Die erweiterte Liste der Verzögerungsgründe wird dokumentiert, und sie kann darüber entscheiden, ob eine Fristüberschreitung der Kasse zuzurechnen ist oder Ihnen. Zweitens: Wenn Sie am Telefon begutachtet werden sollen und das nicht wollen, sagen Sie es. Der Wunsch nach einem Besuch zu Hause hat Vorrang, und Ihre Entscheidung muss im Gutachten dokumentiert werden.

Ein Punkt, der kaum bekannt ist und mit den Richtlinien unverändert bleibt: Bei einem Pflegegeld-Antrag beantwortet das Gutachten auch die Frage, ob die häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist. Was dort geprüft wird und was bei Zweifeln folgt, erklärt Ist die Pflege sichergestellt?.

Drittens, und das gilt für Eltern: Wenn Ihr Kind begutachtet wird, lohnt ein Blick in das Kinder-Kapitel der aktuellen Fassung, bevor der Termin stattfindet. Dort steht, ab welchem Alter eine Fähigkeit üblicherweise erwartet wird — und damit, was Sie zeigen müssen, damit eine Abweichung als Abweichung erkennbar wird. Das Dokument ist unten verlinkt.

Kein Grund, einen laufenden Antrag zurückzuziehen

Gelegentlich hört man den Rat, einen Antrag vor einer Rechtsänderung zurückzunehmen und später neu zu stellen. Hier wäre das ein Fehler: Leistungen beginnen erst mit dem Monat der Antragstellung, und die neuen Richtlinien ändern am Maßstab nichts. Wer zurückzieht, verschenkt Monate — nachzulesen in Pflegegeld rückwirkend.

Häufige Fragen

Muss ich wegen der neuen Richtlinien etwas tun?
Nein. Sie müssen keinen Antrag wiederholen und keinen Bescheid überprüfen lassen. Die Richtlinien binden den Medizinischen Dienst und die Pflegekassen, nicht die Familien. Was sich für den Termin selbst ändert, steht im Abschnitt zum Begutachtungstermin.
Ändert sich mein Pflegegrad durch die neue Fassung?
Die Punktgrenzen und die Gewichtung der Module stehen im Gesetz und sind unverändert. Die Richtlinien erklären, wie die Kriterien anzuwenden sind; sie verschieben die Grenzen nicht. Der Abschnitt „Was bleibt unverändert?" nennt das im Einzelnen.
Ist das die Pflegereform, über die gerade gesprochen wird?
Nein, das sind zwei verschiedene Dinge. Die neuen Richtlinien gelten bereits. Die Reform der Pflegeversicherung ist ein Gesetzentwurf und noch nicht beschlossen; dazu gibt es einen eigenen Ratgeber.
Wo kann ich die Richtlinien selbst nachlesen?
Der Medizinische Dienst Bund veröffentlicht sie als vollständiges Dokument zum Herunterladen. Der Link steht unten im Quellenverzeichnis dieser Seite.
Gilt die neue Fassung auch für privat Pflegeversicherte?
Für die private Pflegeversicherung gelten dieselben Maßstäbe für Pflegebedürftigkeit und Pflegegrad wie in der sozialen Pflegeversicherung. Die Begutachtung läuft dort aber über einen eigenen Dienst; was das praktisch bedeutet, erklärt der Ratgeber zur Begutachtung für privat Versicherte.

Quellen

  1. Medizinischer Dienst Bund, Richtlinien zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments nach § 15 SGB XI sowie zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach den §§ 18 bis 18c SGB XI (Begutachtungs-Richtlinien – BRi), erlassen am 26. August 2026 gemäß § 53d Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 SGB XI, genehmigt durch das Bundesministerium für Gesundheit am 28. September 2026, in Kraft seit 1. Oktober 2026. Gelesen: Vorwort, Kapitel 2.4 (Zuständigkeit für die digitalen Prozesse), Kapitel 3.3 (Bearbeitungs- und Begutachtungsfristen), Kapitel 4 (noch leeres Kapitel zu einheitlichen und digitalen Prozessen, Ziel 31.12.2027), Kapitel 5.4 (Verzögerungsgründe), Kapitel 5.10.3, Kapitel 6 (Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre), Kapitel F 4.1.6 (besondere Bedarfskonstellation), Kapitel 7.1.2 (strukturiertes Telefoninterview) — abgerufen am 10.10.2026 ·
  2. Begutachtungs-Richtlinien in der Vorfassung vom 15.04.2016, geändert durch Beschluss vom 11.01.2021 (herausgegeben vom Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und vom GKV-Spitzenverband) — zum Vergleich der Liste der Verzögerungsgründe (dort neun Einträge) und des Kriteriums F 4.1.6 gelesen, abgerufen am 10.10.2026 ·
  3. § 17 Absatz 1 SGB XI (der Medizinische Dienst Bund erlässt im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen die Begutachtungs-Richtlinien mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung zu fördern; Beteiligung der Träger, Verbände und Organisationen, Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen) ·
  4. § 53d SGB XI (Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund; Absatz 3 Satz 1 Nummer 1: Richtlinien zur Durchführung und Sicherstellung einer einheitlichen Begutachtung; Absatz 3 Satz 2: die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie genehmigt; Absatz 3 Satz 4: verbindlich für die Medizinischen Dienste und die Pflegekassen; Absatz 4: der Medizinische Dienst Bund kann in den Richtlinien auch Regelungen zu einheitlichen und digitalen Prozessen zur Umsetzung treffen) ·
  5. § 15 SGB XI (Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit; Absatz 2 mit der Gewichtung der sechs Module, Absatz 3 mit den Punktgrenzen der Pflegegrade 1 bis 5 und der Zusammenlegung der Module 2 und 3, Absatz 4 mit der besonderen Bedarfskonstellation, die der Medizinische Dienst Bund in den Richtlinien konkretisiert) ·
  6. § 18a SGB XI (Begutachtungsverfahren; Absatz 2 mit der Untersuchung im Wohnbereich und den Ausnahmen, Absatz 3 mit den Bereichen außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung, Absatz 5 und 6 mit den verkürzten Fristen von fünf und zehn Arbeitstagen) ·
  7. § 18b SGB XI (Inhalt und Übermittlung des Gutachtens; Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit den acht Empfehlungsfeldern, Absatz 1 Satz 2: bei beantragtem Pflegegeld erstreckt sich die gutachterliche Stellungnahme auch darauf, ob die häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist) ·
  8. § 142a SGB XI (strukturiertes Telefoninterview; Absatz 4 mit der Videotelefonie, dem Vorrang des Wunsches nach persönlicher Untersuchung im Wohnbereich und der Dokumentationspflicht) ·

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