Ratgeber · Pflege

Was steht mir zu, wenn ich meine Mutter pflege?

Wenn Sie Ihre Mutter pflegen: Welche Leistungen der Pflegeversicherung Ihnen und ihr zustehen — vom Pflegegeld über Entlastungsbetrag und Ersatzpflege bis zur kostenlosen Beratung. Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad.

Stand: August 2026 · Redaktionell verantwortet von Fabian Altmann

Alle Geldbeträge sind mit Quelle und Stand hinterlegt und werden zentral aktuell gehalten. Grundlage sind offizielle Quellen wie das Sozialgesetzbuch (SGB XI), das Bundesgesundheitsministerium und der GKV-Spitzenverband. So prüfen wir unsere Angaben

Was steht mir zu, wenn ich meine Mutter pflege?

Was Ihnen zusteht, hängt vor allem am Pflegegrad Ihrer Mutter. Ist einer anerkannt, zahlt die Pflegeversicherung ab Pflegegrad 2 ein Pflegegeld; dazu kommen ein monatlicher Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel, ein Zuschuss zum Hausnotruf und Ersatzpflege, wenn Sie selbst ausfallen. Ohne Pflegegrad gibt es nichts — der Antrag ist der erste Schritt.

Ob Sie Ihre Mutter, Ihren Vater oder eine andere nahestehende Person pflegen — was Ihnen zusteht, ist dasselbe. Dieser Ratgeber ist für die Pflege der Mutter geschrieben, weil viele genau danach suchen; die Leistungen gelten aber unabhängig davon, wen Sie pflegen. Er ordnet die wichtigsten Ansprüche und verlinkt zu den ausführlichen Seiten.

Was ist die Voraussetzung — und wie fange ich an?

Voraussetzung für fast alle Leistungen ist ein anerkannter Pflegegrad Ihrer Mutter. Den beantragen Sie formlos bei ihrer Pflegekasse; danach begutachtet der Medizinische Dienst den Hilfebedarf und ordnet einen der fünf Pflegegrade zu. Erst mit diesem Bescheid zahlt die Pflegeversicherung — vorher nicht.

Wie der Antrag Schritt für Schritt läuft, was beim Gutachtertermin zählt und welche Leistungen an welchem Pflegegrad hängen, steht im Ratgeber Pflegegrad beantragen.

Welches Geld gibt es, wenn ich meine Mutter selbst pflege?

Wenn Sie Ihre Mutter zu Hause selbst pflegen, zahlt die Pflegekasse ab Pflegegrad 2 ein monatliches Pflegegeld. Es geht an Ihre Mutter, die es an Sie weitergeben kann. Die Höhe steigt mit dem Pflegegrad; bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld, dafür andere Leistungen.

Pflegegrad Pflegegeld pro Monat
Pflegegrad 2 347 €/Monat 1
Pflegegrad 3 599 €/Monat 1
Pflegegrad 4 800 €/Monat 1
Pflegegrad 5 990 €/Monat 1

Statt des Pflegegelds kann Ihre Mutter auch einen Pflegedienst über die Pflegesachleistung nutzen — oder beides als Kombinationsleistung mischen. Höhe, Auszahlung und die Wahl zwischen beiden erklärt der Ratgeber Pflegegeld: Höhe, Anspruch und Auszahlung.

Was entlastet mich im Alltag?

Neben dem Pflegegeld gibt es Leistungen, die den Alltag leichter machen: einen monatlichen Entlastungsbetrag von 131 €/Monat 2 für Betreuung und Haushaltshilfe, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch von bis zu 42 €/Monat 3 und einen Zuschuss zum Hausnotruf von 27 €/Monat 4 . Alle drei gibt es zusätzlich — man muss sie nur beantragen.

Details stehen in den eigenen Ratgebern zum Entlastungsbetrag nach § 45b, zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch und zum Hausnotruf.

Was ist, wenn ich als pflegende Person selbst ausfalle?

Wenn Sie als pflegende Person ausfallen — durch Urlaub, Krankheit oder einen Termin —, springt die Ersatzpflege ein: Verhinderungspflege zu Hause oder Kurzzeitpflege in einer Einrichtung. Beide teilen sich ab Pflegegrad 2 ein gemeinsames Jahresbudget von 3.539 € 5 , das Sie frei auf beide verteilen können.

Wer Anspruch hat, wie die Abrechnung läuft und was bei stundenweiser Nutzung gilt, erklärt der Ratgeber Verhinderungspflege.

Wo bekomme ich kostenlose Beratung?

Sie müssen das nicht allein herausfinden. Jede pflegebedürftige Person und ihre Angehörigen haben nach § 7a SGB XI Anspruch auf eine individuelle Pflegeberatung durch die Pflegekasse — und die ist kostenlos 6 . Dort bekommen Sie einen festen Ansprechpartner, der die Leistungen mit Ihnen durchgeht und den Antrag begleitet.

Nutzen Sie das früh — am besten schon vor dem Antrag. Die Beratung ist unabhängig davon, ob am Ende Pflegegeld, ein Pflegedienst oder beides gewählt wird.

Was steht mir als pflegender Person selbst zu?

Auch für Sie als pflegende Person gibt es etwas: Pflegen Sie regelmäßig und nicht nur geringfügig, zahlt die Rentenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge für Sie. Und wer im Beruf kürzertreten oder aussetzen muss, kann die gesetzlichen Modelle Pflegezeit und Familienpflegezeit nutzen.

Beides hat eigene Voraussetzungen und Fristen, die den Rahmen dieses Überblicks sprengen — dazu folgt ein eigener Ratgeber. Wichtig ist: Diese Ansprüche bestehen zusätzlich zu den Leistungen, die Ihre Mutter erhält.

Häufige Fragen

Bekomme ich Geld, wenn ich meine Mutter pflege?
Ja, ab Pflegegrad 2 gibt es Pflegegeld. Es wird an Ihre Mutter ausgezahlt, die es an Sie als pflegende Person weitergeben kann. Wie hoch es je Pflegegrad ist, steht im Abschnitt „Welches Geld gibt es …?".
Was, wenn meine Mutter noch keinen Pflegegrad hat?
Dann ist der Antrag der erste Schritt: Ohne anerkannten Pflegegrad zahlt die Pflegeversicherung nichts. Wie der Antrag läuft, erklärt der Abschnitt „Was ist die Voraussetzung — und wie fange ich an?".
Muss ich die Pflege selbst übernehmen, um Pflegegeld zu bekommen?
Das Pflegegeld setzt voraus, dass die Pflege zu Hause sichergestellt ist — durch Sie, andere Angehörige oder gemeinsam mit einem Pflegedienst. Näheres im Abschnitt „Welches Geld gibt es …?".
Steht mir als pflegender Person selbst etwas zu?
Ja. Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Rentenversicherung Beiträge für die Pflegeperson, und es gibt Modelle, im Beruf auszusetzen. Mehr im Abschnitt „Was steht mir als pflegender Person selbst zu?".

Quellen

  1. § 37 SGB XI; BMG, Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 (Merkblatt-Stand 11.12.2025) · ab 1.1.2026 · Quelle abgerufen am 18.8.2026
  2. § 45b SGB XI; BMG, Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 (Merkblatt-Stand 11.12.2025) · ab 1.1.2026 · Quelle abgerufen am 18.8.2026
  3. § 40 Abs. 2 SGB XI; BMG, Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 (Merkblatt-Stand 11.12.2025) · ab 1.1.2026 · Quelle abgerufen am 18.8.2026
  4. § 40 Abs. 1 SGB XI; Pflegewegweiser NRW (Verbraucherzentrale NRW gemeinsam mit MAGS NRW und den Landesverbänden der Pflegekassen): Hausnotruf-Pauschale im Basistarif zum 1.4.2026 von 25,50 € auf 27 € netto erhöht · ab 1.4.2026 · Quelle abgerufen am 18.8.2026
  5. § 42a SGB XI (gemeinsamer Jahresbetrag Verhinderungs-/Kurzzeitpflege) · ab 1.1.2026 · Quelle abgerufen am 18.8.2026
  6. § 7a SGB XI (Anspruch auf kostenlose individuelle Pflegeberatung) · geprüft am 18.8.2026

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