Ratgeber · Pflege

Wird Pflegegrad 1 abgeschafft? Das plant die Pflegereform 2027

Die geplante Pflegereform sorgt für Verunsicherung. Wird der Pflegegrad 1 wirklich abgeschafft? Der ehrliche Stand: was geplant ist, was bleibt – und was noch gar nicht beschlossen ist.

Stand: Juni 2026 · Redaktionell verantwortet von Fabian Altmann

Alle Geldbeträge sind mit Quelle und Stand hinterlegt und werden zentral aktuell gehalten. Grundlage sind offizielle Quellen wie das Sozialgesetzbuch (SGB XI), das Bundesgesundheitsministerium und der GKV-Spitzenverband. So prüfen wir unsere Angaben

„Wird der Pflegegrad 1 abgeschafft?" – diese Frage verunsichert gerade viele Familien. Die kurze Antwort: Nein, der Pflegegrad 1 bleibt. Ganz so einfach ist es aber nicht, denn die geplante Pflegereform sieht durchaus Einschnitte vor, die vor allem Menschen mit Pflegegrad 1 treffen würden. Wichtig vorweg: Beschlossen ist noch nichts. Bis ein neues Gesetz tatsächlich gilt, ändert sich für Sie nichts.

Was stimmt – und was nicht

Richtig ist: Über die Abschaffung des Pflegegrads 1 wurde tatsächlich diskutiert. Eine Arbeitsgruppe von Bund und Ländern hatte die Idee geprüft, sie dann aber wieder verworfen. Im aktuellen Reformentwurf bleiben alle fünf Pflegegrade erhalten.

Falsch ist also die Behauptung, der Pflegegrad 1 werde gestrichen. Geplant ist etwas anderes: Einzelne Leistungen für den Pflegegrad 1 sollen gekürzt werden. Daraus ist in vielen Schlagzeilen die verkürzte „Abschaffung" geworden.

Was die Reform für Pflegegrad 1 wirklich vorsieht

Der Entwurf zur Pflegereform (Stand Juni 2026, noch nicht beschlossen) plant vor allem zwei Dinge, die den Pflegegrad 1 betreffen:

  • Der Entlastungsbetrag von 131 €/Monat 1 soll für den Pflegegrad 1 gekürzt werden. Für viele ist das die wichtigste Leistung dieser Stufe – genutzt etwa für Haushaltshilfe oder Alltagsbegleitung.
  • Der Zugang zu einem Pflegegrad soll insgesamt strenger werden. Geplant ist, die Hürden bei der Begutachtung anzuheben. Das würde vor allem Menschen mit leichteren Einschränkungen treffen, die heute knapp einen Pflegegrad erhalten.

Für bereits bestehende Einstufungen ist ein gewisser Bestandsschutz vorgesehen. Wie weit dieser reicht – etwa auch beim Entlastungsbetrag –, ist Teil des laufenden Verfahrens und noch nicht abschließend geklärt.

Warum die Reform überhaupt kommt

Hintergrund ist die angespannte Finanzlage der Pflegeversicherung. Die Bundesregierung will sie langfristig stabilisieren, Bürokratie abbauen und stärker auf Vorbeugung setzen. Kritiker – darunter Sozialverbände und die Pflegekassen selbst – sehen den Entwurf dagegen als „Sparreform", die vor allem Pflegebedürftige und ihre Angehörigen belastet. Wie das Gesetz am Ende aussieht, entscheidet das weitere Gesetzgebungsverfahren.

Was das jetzt für Sie bedeutet

Das Wichtigste zuerst: Aktuell gilt alles unverändert weiter. Solange kein Gesetz verkündet ist, ändert sich an Ihren Leistungen nichts.

  • Nutzen Sie Ihre bestehenden Ansprüche. Der Entlastungsbetrag steht Ihnen weiterhin zu – lassen Sie ihn nicht verfallen.
  • Wenn ohnehin ein Pflegebedarf besteht, kann es sinnvoll sein, einen Antrag nicht unnötig aufzuschieben. Solange die heutigen Regeln gelten, werden Sie auch nach diesen begutachtet.
  • Verlassen Sie sich nicht auf Schlagzeilen. Den verlässlichen Stand bekommen Sie bei einem Pflegestützpunkt, Ihrer Pflegekasse oder einem Sozialverband.

Welche Leistungen Ihnen mit Pflegegrad 1 heute zustehen, zeigt unsere Übersicht Pflegegrad 1: Diese Leistungen bekommen Sie wirklich. Diese Pläne im Gesamtbild: Pflegereform 2026: Überblick.

Häufige Fragen

Wird der Pflegegrad 1 abgeschafft?
Nein. Der aktuelle Reformentwurf behält alle fünf Pflegegrade bei. Geplant ist aber, einzelne Leistungen für den Pflegegrad 1 – vor allem den Entlastungsbetrag – zu streichen.
Verliere ich jetzt meinen Entlastungsbetrag?
Aktuell nicht. Die Streichung ist nur geplant und noch nicht beschlossen. Bis ein Gesetz in Kraft tritt, können Sie den Entlastungsbetrag wie gewohnt nutzen.
Ab wann könnten die Änderungen gelten?
Geplant ist ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027. Das hängt vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ab und kann sich noch ändern.
Sollte ich meinen Antrag jetzt stellen?
Wenn ein Pflegebedarf besteht, spricht nichts dafür, zu warten – ein Antrag wird immer nach den aktuell geltenden Regeln bearbeitet. Lassen Sie sich im Zweifel bei einem Pflegestützpunkt beraten.

Quellen

  1. § 45b SGB XI; BMG, Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 (Merkblatt-Stand 11.12.2025) · ab 1.1.2026 · Quelle abgerufen am 18.8.2026

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