Ratgeber · Pflege

Pflegegrad 1: Diese Leistungen bekommen Sie wirklich (2026)

Mit Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld – aber echte Ansprüche: Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel, Hausnotruf und Zuschüsse zum Umbau. Was 2026 wirklich zusteht, jeder Wert mit Quelle belegt.

Stand: Juli 2026 · Redaktionell verantwortet von Fabian Altmann

Alle Geldbeträge sind mit Quelle und Stand hinterlegt und werden zentral aktuell gehalten. Grundlage sind offizielle Quellen wie das Sozialgesetzbuch (SGB XI), das Bundesgesundheitsministerium und der GKV-Spitzenverband. So prüfen wir unsere Angaben

Pflegegrad 1 ist ein Sonderfall: Er bringt kein Pflegegeld – und trotzdem stehen Ihnen echte, oft übersehene Leistungen zu. Diese Seite sagt für 2026 ehrlich, was Pflegegrad 1 nicht abdeckt und was er sehr wohl bietet: welche Ansprüche Sie haben und wie Sie sie abrufen. Jeder Betrag ist mit Quelle und Stand belegt.

Welche Leistungen bekomme ich mit Pflegegrad 1?

Mit Pflegegrad 1 erhalten Sie kein Pflegegeld, keine Pflegesachleistung und keine von der Kasse finanzierte Tagespflege – diese Leistungen beginnen erst ab Pflegegrad 2. Zustehen tun Ihnen aber der Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel, ein Hausnotruf-Zuschuss, Zuschüsse zur Wohnraumanpassung sowie kostenlose Pflegeberatung und Pflegekurse. Die Tabelle zeigt alles im Überblick.

Leistung Betrag bei Pflegegrad 1
Pflegegeld
€ / Monat
3
Pflegesachleistung
€ / Monat
4
Tagespflege (teilstationär)
€ / Monat
5
Entlastungsbetrag
€ / Monat
131 6
Pflegehilfsmittel (Pflegebox)
€ / Monat
42 7
Hausnotruf-Zuschuss
€ / Monat
27 8
Wohnraumanpassung
einmalig je Maßnahme (€)
4.180 9
Verhinderungs- + Kurzzeitpflege
pro Jahr (€)

Ein Strich („—") bedeutet: Für Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf diese Leistung. Zusätzlich sind die individuelle Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) und Pflegekurse für Angehörige (§ 45 SGB XI) für Sie kostenlos.

Warum bekomme ich mit Pflegegrad 1 kein Pflegegeld?

Pflegegrad 1 bekommt kein Pflegegeld, weil der Gesetzgeber ihn als Stufe der geringen Beeinträchtigung mit einem bewusst kleineren Leistungskatalog ausgestattet hat (§ 28a SGB XI). Statt Geldleistungen für die häusliche Pflege stehen hier gezielte Entlastungs-, Hilfsmittel- und Beratungsleistungen im Vordergrund, die den Alltag konkret unterstützen sollen.

Was bedeutet Pflegegrad 1?

Pflegegrad 1 steht für eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Im Begutachtungsassessment entspricht das 12,5 bis unter 27 von 100 Punkten. Betroffene sind im Alltag noch weitgehend selbstständig, brauchen aber zum Beispiel bei einzelnen Handgriffen, im Haushalt oder bei beginnender Vergesslichkeit punktuell Unterstützung.

Maßgeblich ist nicht eine einzelne Diagnose, sondern wie die sechs Lebensbereiche in der Begutachtung bewertet werden. Pflegegrad 1 ist damit häufig der erste, formale Einstieg in die Pflegeversicherung – oft, bevor der Hilfebedarf im Alltag deutlich steigt.

Wie komme ich von Pflegegrad 1 zu Pflegegrad 2?

Von Pflegegrad 1 zu Pflegegrad 2 kommen Sie über eine Höherstufung: Verschlechtert sich der Hilfebedarf dauerhaft, stellen Sie bei der Pflegekasse einen Antrag, und der Medizinische Dienst begutachtet erneut. Welche Leistungen ab Pflegegrad 2 dazukommen, zeigt die Seite Pflegegrad 2.

Den Antragsweg und die Vorbereitung auf den Termin finden Sie in den Ratgebern Pflegegrad beantragen und Gutachter-Termin vorbereiten.

Was viele mit Pflegegrad 1 verschenken

Viele mit Pflegegrad 1 lassen bares Geld liegen, weil sie ihre Ansprüche nicht kennen. Der Entlastungsbetrag von 131 €/Monat 6 , die Pflegehilfsmittel- Pauschale von 42 €/Monat 7 , der Hausnotruf-Zuschuss von 27 €/Monat 8 und der Zuschuss zur Wohnraumanpassung von 4.180 € je Maßnahme 9 stehen Ihnen zu – müssen aber selbst abgerufen werden.

Welche Leistungen sonst häufig ungenutzt bleiben, zeigt der Überblick Welche Pflegeleistungen Ihnen zustehen.

Wird Pflegegrad 1 abgeschafft?

Ob Pflegegrad 1 abgeschafft wird, ist offen. Die geplante Pflegereform enthält Überlegungen dazu, beschlossen ist bislang nichts. Bis ein Gesetz verkündet ist, gelten die hier beschriebenen Leistungen unverändert weiter. Den aktuellen Stand der Debatte ordnet der Artikel Wird Pflegegrad 1 abgeschafft? ein.

Wie Pflegegrad 1 im Vergleich zu allen anderen Graden steht, sehen Sie in der Übersicht alle Pflegeleistungen nach Pflegegrad 2026 in einer Tabelle und beim nächsthöheren Grad Pflegegrad 2. Geht es um dauerhafte Pflege im Heim, sind die Kosten im Ratgeber Eigenanteil im Pflegeheim erklärt.

Häufige Fragen

Warum bekomme ich mit Pflegegrad 1 kein Pflegegeld?
Pflegegrad 1 hat einen bewusst eingeschränkten Leistungskatalog: Er ist für eine geringe Beeinträchtigung gedacht und sieht daher kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistung vor, sondern gezielte Entlastungs- und Sachleistungen.
Wird Pflegegrad 1 abgeschafft?
Es gibt Reformüberlegungen, die Pflegegrad 1 betreffen – beschlossen ist davon bislang nichts. Solange kein Gesetz verkündet ist, gelten die heutigen Leistungen unverändert weiter.
Wie beantrage ich eine Höherstufung von Pflegegrad 1?
Verschlechtert sich der Hilfebedarf dauerhaft, stellen Sie bei der Pflegekasse einen Antrag auf Höherstufung. Sie veranlasst dann eine erneute Begutachtung durch den Medizinischen Dienst.
Wofür kann ich den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 nutzen?
Für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag – etwa Betreuung, Haushaltshilfe oder Tages- und Kurzzeitpflege. Bei Pflegegrad 1 ist er oft flexibler einsetzbar, weil andere Leistungen wegfallen; erstattet wird gegen Nachweis.
Bekomme ich mit Pflegegrad 1 Zuschüsse für Umbauten?
Ja. Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen – etwa ein bodengleiches Bad oder einen Treppenlift – gibt es einen Zuschuss je Maßnahme, schon ab Pflegegrad 1. Den Antrag stellen Sie vor Baubeginn.

Quellen

  1. § 15 SGB XI (Pflegegrade, Begutachtung) ·
  2. § 28a SGB XI (Leistungen bei Pflegegrad 1) ·
  3. § 37 SGB XI; BMG, Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 (Merkblatt-Stand 11.12.2025) · ab 1.1.2026 · Quelle abgerufen am 18.8.2026
  4. § 36 SGB XI; BMG, Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 (Merkblatt-Stand 11.12.2025) · ab 1.1.2026 · Quelle abgerufen am 18.8.2026
  5. § 41 SGB XI; BMG, Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 (Merkblatt-Stand 11.12.2025) · ab 1.1.2026 · Quelle abgerufen am 18.8.2026
  6. § 45b SGB XI; BMG, Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 (Merkblatt-Stand 11.12.2025) · ab 1.1.2026 · Quelle abgerufen am 18.8.2026
  7. § 40 Abs. 2 SGB XI; BMG, Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 (Merkblatt-Stand 11.12.2025) · ab 1.1.2026 · Quelle abgerufen am 18.8.2026
  8. § 40 Abs. 1 SGB XI; Pflegewegweiser NRW (Verbraucherzentrale NRW gemeinsam mit MAGS NRW und den Landesverbänden der Pflegekassen): Hausnotruf-Pauschale im Basistarif zum 1.4.2026 von 25,50 € auf 27 € netto erhöht · ab 1.4.2026 · Quelle abgerufen am 18.8.2026
  9. § 40 Abs. 4 SGB XI (wohnumfeldverbessernde Maßnahmen) · ab 1.1.2026 · Quelle abgerufen am 18.8.2026

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